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Die Europäische Bankenunion: vom Bail-Out zum Bail-In

2015-01

Am 1.1.2015 trat das Bundesgesetz zur Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) als Umsetzung von EU-weiten Maßnahmen gegen die internationale Finanz- und Staatsschuldenkrise in Kraft.

Ziel dieser Maßnahmen ist

  • die Stabilisierung von ausfallsgefährdeten Banken,
  • die Abwicklung jeder Bank unabhängig von Größe und Komplexität,
  • die Verhinderung der Gefährdung der Finanzmarktstabilität und
  • die Vermeidung des Einsatzes zusätzlicher öffentlicher Mittel.

Auf Grundlage des Aufsichtsmechanismus übernahm die Europäische Zentralbank (EZB) bereits im November 2014 die Aufsicht über bedeutende Banken im Euro-Raum. Die Durchführung der Sanierung und Abwicklung der direkt der EZB unterstehenden Banken sollen nationale Abwicklungsbehörden vornehmen. In Österreich wird eine unabhängige Organisationseinheit innerhalb der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die Aufgaben der nationalen Abwicklungsbehörde wahrnehmen. Diese wird von der Oesterreichischen Nationalbank unterstützt.

Die FMA erhält als Abwicklungsbehörde weitreichende Instrumentarien in einem dreistufigen System: Prävention – Frühintervention – Abwicklung:

1. Prävention

Institute und Institutsgruppen sind künftig verpflichtet, Sanierungspläne zu erstellen und laufend zu aktualisieren. Darin sind für den Fall, dass eine erhebliche Verschlechterung der Finanzlage der Bank eintritt, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der finanziellen Stabilität der Bank vorzusehen.

Zudem hat die Abwicklungsbehörde in Abwicklungsplänen auf Einzelbasis die organisatorischen Voraussetzungen für eine geordnete Abwicklung zu schaffen.

2. Frühintervention

Bevor ein Institut an den Punkt gelangt, an dem es nur noch abgewickelt werden kann, soll die FMA möglichst früh tatsächlichen oder drohenden Verstößen gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen, wie z. B. Eigenmittelanforderungen, entgegenwirken. Die FMA kann etwa verlangen, dass Institute im Sanierungsplan vorgesehene Maßnahmen umsetzen, Hauptversammlungen zwecks Verabschiedung dringlicher Maßnahmen einberufen, Umschuldungspläne erstellen oder die rechtliche und operative Struktur des Instituts ändern. Sie kann auch Mitglieder der Leitungsorgane abberufen bzw. einen vorläufigen Verwalter bestellen.

3. Abwicklung

Stellt die FMA den bevorstehenden oder drohenden Ausfall eines Instituts unabwendbar fest, ist das Institut geordnet abzuwickeln.

Die geordnete Abwicklung soll vor allem die Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität sowie den Schutz öffentlicher Mittel und gesicherter Kundeneinlagen zum Ziel haben.

Kern der geordneten Abwicklung ist die Beteiligung der Gesellschafter (Eigenkapitalgeber) und Gläubiger an den Kosten der Abwicklung notleidender Institute. Der FMA wurden dabei weitreichende Befugnisse zur Gläubigerbeteiligung (bail-in) eingeräumt. Demnach kann für Gläubigerforderungen entweder eine Abschreibung oder gar eine Umwandlung in Eigenkapital angeordnet werden. Von einem bail-in verschont bleiben aber

  • besicherte Verbindlichkeiten,
  • Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern und
  • gesicherte Einlagen, also Ersparnisse von Einlegern innerhalb der EU bis zu einer Höchstgrenze von € 100.000. Auch bei Überschreiten dieser Schwelle sollen Einlagen von natürlichen Personen bevorzugt behandelt werden und erst nach denen anderer Gläubiger herangezogen werden.

Reicht das bail-in zur Kostendeckung nicht aus, steht ein von Banken gespeister Abwicklungsfonds zur Verfügung.

Weitere Abwicklungsbefugnisse umfassen die Unternehmensveräußerung, die Errichtung eines Brückeninstituts (bridge bank) und die Ausgliederung von Vermögenswerten. Durch das Instrument der bridge bank kann beispielsweise eine Trennung von werthaltigen und nicht ausfallsgefährdeten Vermögenswerten eines Instituts vorgenommen und diese ganz oder teilweise auf eine Brückenbank – ohne Zustimmung der Anteilseigner – übertragen werden.

Als interessantes Detail ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die geordnete Abwicklung samt aller Abwicklungsbefugnisse der FMA gemäß direktem Verweis auf das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit auch ausdrücklich für die HETA Assets Resolution AG, die „Hypo Abbaueinheit“, gilt.

Es bleibt abzuwarten, ob die Maßnahmen auch ausreichen, um ein „too big to fail“ als historisch abzulegen, und wie sehr die FMA dem Verfahren ihren eigenen Stempel aufdrücken wird.

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Oliver Werner
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Wien
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Eva-Maria Vögerl