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Erkundigungs- und Prüfpflichten von Banken im Zusammenhang mit dem Verbot der Ein­la­gen­rück­ge­währ

22/05/2017

Der OGH hat in der E 6 Ob 48/17 b vom 29. März 2017 die Grundsätze zu Erkundigungs- und Prüfpflichten Dritter im Zusammenhang mit dem Verbot der Einlagenrückgewähr (bzw dem Gebot der Kapitalerhaltung) bei GmbH bestätigt. Das Höchstgericht hält einleitend fest, dass Normadressaten des in § 82 GmbHG enthaltenen Verbots der Einlagenrückgewähr die Gesellschaft und die Gesellschafter sind, nicht aber Dritte (Anmerkung des Verfassers: in bestimmten Fällen sind Dritte dem Gesellschafter gleichzuhalten). Dritte sind jedoch bei Kollusion und grober Fahrlässigkeit verpflichtet, eine entgegen dem Verbot der Einlagenrückgewähr von der Gesellschaft erhaltene Zuwendung zurückzugeben. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Gesellschafter bewusst zum Nachteil der Gesellschaft handelt und der Dritte davon entweder wusste oder sich der Missbrauch ihm geradezu aufdrängen musste (dem Dritten also grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen ist).

Praktisch relevant ist der Tatbestand der groben Fahrlässigkeit insbesondere im Falle einer (unzulässigen) Sicherheitenbestellung der Gesellschaft zugunsten der finanzierenden Bank. Eine nach § 82 GmbHG unzulässige Sicherheitenbestellung liegt zB dann vor, wenn die Gesellschaft zur Besicherung eines Kredits ihres Gesellschafters eine Liegenschaft verpfändet oder eine Bürgschaft oder Garantie abgibt. Wusste der Sicherheitennehmer (Bank), dass die Bestellung der Sicherheit unzulässig ist oder hätte sich ihm dies geradezu aufdrängen müssen, ist die Sicherheitenbestellung nichtig und er ist zur Rückgabe des Erhaltenen verpflichtet. Schwierig zu beurteilen ist die Frage, ab wann sich der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr "geradezu aufdrängen muss" bzw. in welchem Umfang die Bank hierzu aktive Erkundigungs- und Prüfpflichten treffen. Die jüngste Entscheidung hält dazu ausdrücklich fest, dass dies stets eine Frage der Umstände des Einzelfalles ist. Im Übrigen bestätigt die Entscheidung die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung des OGH zur Frage der grob fahrlässigen Unkenntnis des Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr. Der gefestigten Rechtsprechung des OGH lassen sich dazu folgende Leitlinien entnehmen:

  • Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank besteht nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr, sondern wird nur dort gefordert, wo sich der Verdacht schon weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt.
  • In jenen Fällen, in denen etwa das Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung schon bei erstem Anschein plausibel erscheint und in denen keine Verdachtsmomente gegeben sind, die die kreditgewährende Bank am Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung zweifeln lassen müssten, besteht kein weiterer Überprüfungsbedarf.
  • Schon von vornherein hoch verdächtige Fälle lösen hingegen Erkundigungspflichten aus; die kreditgewährende Bank hat bei den Beteiligten nach der Gegenleistung nachzufragen, wobei sie sich auf nicht offenkundig unrichtige Auskünfte verlassen darf.
  • Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit kommt es auf die Möglichkeiten der kreditgewährenden Bank an zu erkennen, dass die Zahlungen von keinem rechtfertigenden Sachverhalt getragen waren und einem Fremdvergleich nicht standhielten.

Fazit

Die gesetzliche Regelung der verbotenen Einlagenrückgewähr bei GmbH ist im österreichischen Recht im internationalen Vergleich besonders streng. Zudem macht die Regelung im Falle von Kollusion oder grober Fahrlässigkeit auch Dritte (zB Banken, zu deren Gunsten von der GmbH eine Sicherheit bestellt wurde) rückgabepflichtig. Die jüngste Entscheidung des OGH bestätigt die Grundsätze und Leitlinien der bisherigen Rechtsprechung zur Frage der seitens des Dritten grob fahrlässigen Unkenntnis des Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr. Erkundigungs- und Prüfpflichten bestehen nicht generell, sondern nur in qualifizierten Verdachtsfällen. Selbst dann dürfen sie nicht überspannt werden, sondern darf sich der Dritte auf nicht offenkundig unrichtige Auskünfte verlassen. Die jüngste Entscheidung betont aber, dass es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Banken muss daher bei einlagerückgewährnahen Sachverhalten auch weiterhin empfohlen werden: caveat creditor!

Autoren

Andreas Göller