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EuGH entscheidet: Setzen von Links unter Bedingungen erlaubt

23/04/2014

Fast alle Betreiber von Websites und Content-Manager bewegt die Frage, unter welchen Bedingungen das Setzen von Links auf fremde Websites oder Inhalte erlaubt ist. Bislang stand dabei immer die Zweifelsfrage im Raum, ob fremde Urheberrechte verletzt werden können.

Meist ist davon das Recht des Urhebers der öffentlichen Wiedergabe betroffen. In seinem Verfahren zur Vorabentscheidung ITV Broadcasting ua, C-607/11 v 7.3.2014 hat der EuGH nunmehr klargestellt, dass das Setzen eines Links auf Inhalte, die für alle Internetnutzer bestimmt sind und damit frei zugänglich sind, grundsätzlich erlaubt ist. Daher ist beispielsweise auch das Verlinken auf einen Artikel einer Online-Zeitschrift kein Eingriff des Urhebers in das Recht der öffentlichen Wiedergabe. Dies stellt in der Praxis eine große Erleichterung dar, muss doch hinkünftig beim Setzen eines Links nur noch darauf geachtet werden, ob der verlinkte Inhalt selbst bereits schon der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist und dort zur öffentlichen Wiedergabe bereitsteht. Dies ist im Regelfall bei allen Inhalten der Fall, die beispielsweise nicht als zugangskontrollierter Dienst frei auffindbar sind, und daher bei Eingabe bestimmter Suchbegriffe in einer Suchmaschine gefunden werden. Einen kleinen Vorbehalt hat der EuGH allerdings doch gemacht: In das Recht der öffentlichen Wiedergabe wird nämlich nur dann nicht eingegriffen, wenn mit dem Link nicht grundsätzlich eine andere Öffentlichkeit und ein anderes Zielpublikum mit dem verlinkten Inhalt bekanntgemacht wird, an den sich dieser verlinkte Inhalt grundsätzlich richtet.

Hier könnten im Einzelfall Abgrenzungsprobleme entstehen: Wenn beispielsweise eine Publikumszeitschrift zu einem medizinischen Thema publiziert und auf einen Fachartikel verweist, der sich erkennbar nur an ein spezielles Publikum wie zB Ärzte richtet, könnte die Abwägung im Einzelfall zu Ungunsten einer Zulässigkeit der Verlinkung ausfallen.

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Egon Engin-Deniz
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Wien