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EuGH kippt Vorratsdatenspeicherung

08/04/2014

Die Speicherung von Kommunikationsdaten ohne konkreten Verdacht auf Straftaten ist nicht mit EU-Recht vereinbar. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte am Dienstag, dass die EU-Richtlinie 2006/24/ EG zur Sicherung von Telefon- und E-Mail-Informationen ungültig ist und hat damit einen vorübergehenden Schlussstrich unter ein Thema gezogen, das sowohl in politischen als auch in juristischen Kreisen lange Zeit für erhebliche Diskussionen gesorgt hatte.

Ausgangspunkt bildet die europäische Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahre 2006, durch die die unterschiedlichen nationalen Vorschriften der EU-Mitgliedstaaten zur Speicherung von Telekommunikationsdaten auf Vorrat vereinheitlicht werden sollten. Durch die Harmonisierung sollte sichergestellt werden, dass personenbezogene Daten für einen bestimmten Zeitraum zum Zweck der Ermittlung und Verfolgung von schweren Straftaten aufbewahrt werden.

Österreich setzte die Vorgaben der Richtlinie erst mit erheblicher Verzögerung und nach Androhung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch Neufassung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) im Jahre 2012 um. Das Gesetz verpflichtet Netzbetreiber, Telefon- und Internetverbindungsdaten sechs Monate lang zu speichern und auf gerichtliche Anordnung bei Verdacht einer schweren Straftat den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln. Unmittelbar nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen wandten sich die Kärntner Landesregierung, ein Angestellter eines Telekommunikationsunternehmens sowie über 11.000 Privatpersonen an den Verfassungsgerichtshof. Sie sahen durch die geänderten Bestimmungen des TKG neben der österreichischen Verfassung auch die EU-Grundrechtecharta verletzt und beantragten die Aufhebung. Der Verfassungsgerichtshof teilte die Bedenken und beschloss im November 2012 dem EuGH eine Reihe von Fragen betreffend der Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung und Auslegung des durch die EU garantierten Datenschutzrechts vorzulegen. Auch der irische High Court war mit vergleichbaren Bedenken an den EuGH herangetreten, der nunmehr seine mit Spannung erwartete Entscheidung getroffen hat.

Bereits dem Gutachten des EU-Generalanwalts Villalon vom Dezember 2013 war zu entnehmen, dass dieser erhebliche Vorbehalte gegen die Vorgaben der Richtlinie 2006/24/EG hegte. Er kritisierte im Wesentlichen, dass darin keinerlei Informationsrechte der Betroffenen über eine Datenspeicherung vorgesehen seien und dass die Richtlinie eine zu lange Speicherdauer der Daten vorsehe. Dieser Ansicht ist der Gerichtshof nunmehr gefolgt. Er hat ausgesprochen, dass ein schwerwiegender Eingriff der Richtlinie in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten vorliege und bei ihrer Ausgestaltung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit massiv überschritten worden sei. Der EuGH hielt insbesondere fest, dass Betroffene über die Nutzung gespeicherter Vorratsdaten zu informieren sind und dass die Definition des Begriffes „schwere Straftaten“ zu unbestimmt sei. Zudem wird auch die Speicherdauer der Daten kritisiert. Zusammenfassend widerspräche die Richtlinie daher fundamentalen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts und sei ungültig.

Die Entscheidung des Gerichtshofes hat erhebliche Folgen. Die nationalen Gesetzgeber sind nun angehalten, die auf Basis der Richtlinie erlassenen nationalen Gesetze aufzuheben bzw EU-rechtskonform abzuändern. In Österreich ist zu erwarten, dass der Verfassungsgerichtshof die entsprechenden Bestimmungen des TKG aufheben wird. In welcher Form die Vorratsdatenspeicherung aufrechterhalten wird, bleibt abzuwarten. Faktum ist jedenfalls, dass das Urteil des EuGH einen begrüßenswerten Vorstoß zugunsten des Grundrechts auf Datenschutz bedeutet und die Rechte der Betroffenen stärkt. Nun ist der Gesetzgeber am Zug, diese Vorgaben umzusetzen.