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EuGH zum Grundsatz der Bilanzwahrheit

26/03/2014

Der EuGH konnte sich jüngst zum Grundsatz der Bilanzwahrheit gemäß der Bilanzrichtlinie äußern. Dazu hat er festgestellt, dass der Grundsatz der Bilanzwahrheit auch im Licht des in Art. 32 der Vierten Richtlinie genannten Grundsatzes zu verstehen ist, wonach der Bewertung der Posten im Jahresabschluss die Anschaffungs‑ und Herstellungskosten der Vermögensgegenstände zugrunde gelegt werden müssen. Sind die Anschaffungskosten offenkundig niedriger als ihr Verkehrswert, darf dennoch von der Bewertung nach Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht abgewichen werden.

Im Verfahren vor belgischen Gerichten, das der Entscheidung des EuGH zugrunde liegt, hat eine belgische Aktiengesellschaft („GIMLE SA“) von deren schwedischen Eigentümer Aktien einer schwedischen Gesellschaft erworben und diese – etwa ein Monat später – um den 3400-fachen Preis weiterverkauft. Der Weiterverkauf und die damit verbundene Gewinnrealisation war in Belgien steuerbefreit. Die belgische Finanzverwaltung nahm den Standpunkt ein, dass es sich hierbei um einen „Ausnahmefall“ im Sinne des Art. 2 Abs. 5 der Vierten Richtlinie handle, der eine Abweichung vom Grundsatz der Bewertung auf Basis der ursprünglichen Kosten in Art. 32 dieser Richtlinie rechtfertige. Nach deren Ansicht wäre bereits im Zeitpunkt des Erwerbes ein Gewinn realisiert worden.

Der EuGH folgte u.a. den Erklärungen der deutschen Bundesregierung und der Kommission und sprach aus, dass der Grundsatz der Bilanzwahrheit im Licht des in Art. 32 der Vierten Richtlinie genannten Grundsatzes zu verstehen ist, wonach der Bewertung der Posten im Jahresabschluss die Anschaffungs‑ und Herstellungskosten der Vermögensgegenstände zugrunde gelegt werden. Nach dieser Bestimmung stützt sich das den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bild, das der Jahresabschluss einer Gesellschaft vermitteln muss, auf eine Bewertung der Vermögensgegenstände nicht aufgrund ihres tatsächlichen Werts, sondern aufgrund ihrer ursprünglichen Kosten.

Die Möglichkeit, dass bestimmte Vermögensgegenstände in den Büchern der Gesellschaften unterbewertet werden, wenn ihr Anschaffungswert niedriger ist als ihr tatsächlicher Wert, ist nämlich nur die notwendige Folge der Entscheidung des Unionsgesetzgebers für eine Bewertungsmethode, die sich nicht auf den tatsächlichen Wert der Vermögensgegenstände, sondern auf deren ursprüngliche Kosten stützt.

Im Ergebnis verwarf der EuGH somit die Rechtsansicht der belgischen Finanzverwaltung, wonach schon bei bloßem, wenn auch offenkundigen Missverhältnis zwischen Anschaffungswert und tatsächlichem Wert, von der Bewertung nach Anschaffungs- und Herstellungskosten abgewichen werden dürfe.

(EuGH, Urteil vom 3. 10. 2013 - C-322/12)

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