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Europäischer Gerichtshof entscheidet über Kurzberichterstattung

2013/03/08

Mit dem lange erwarteten Urteil des EuGH vom 19.01.2013, C-283/11, hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Exklusivrechteinhaber beispielsweise einer Live-Fußballübertragung dem kurzberichterstattungsberechtigten Sender das Fernsehsignal zum zur Herstellung eines zeitversetzten nachrichtenmäßigen Kurzberichtes entgeltfrei zur Verfügung zu stellen hat.
Ersatzfähig sind lediglich die Signalübertragungskosten. Damit hatte der EuGH eine Abwägung des Grundrechts der Informationsfreiheit mit den gleichrangigen Grundrechten auf Freiheit des Eigentums und Freiheit der Erwerbstätigkeit des Exklusivrechteinhabers zu treffen.

Mit seiner Entscheidung steht der EuGH im Gegensatz zur bisherigen Judikatur des Österreichischen Verfassungsgerichtshofes, der eine entgeltfreie Zwangslizenz nach alter Rechtslage ablehnte und eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Fernsehsignals in einem Kurzbericht anordnete. Fraglich bleibt auch, wie eine unterschiedliche Auslegung der Grundrechte einerseits nationaler Höchstgerichte und andererseits des EuGH zukünftig zu behandeln sein wird.