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Newsletter 20 Mär 2017 · Österreich

Freizeittipp „KHG“: Ein humorvolles Brettspiel, das nun auch den Obersten Gerichtshof beschäftigte

2 min. Lesezeit
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Juristerei muss nicht trocken und humorlos sein. Und beim gegenständlichen Gesellschaftsspiel kann man Derartiges mit Sicherheit verneinen. Die Rede ist von dem Brettspiel „KHG“ mit dem Untertitel „Korrupte haben Geld“, das in höchst humorvoll-satirischer Weise 35 Korruptionsfälle der neueren Vergangenheit der Republik Österreich darstellt. Es beschäftigte inzwischen auch den OGH¹.

Darf man über prominente Ex-Politiker Korruptionsverdacht äußern?
Die Assoziation mit dem Namen des prominenten Ex-Politikers KHG liegt auf der Hand – und dies war natürlich Stein des Anstoßes. Der Ex-Politiker klagte auf Unterlassung. Allerdings ohne Erfolg.

Nachstehend einige der Aussagen des Obersten Gerichtshofs zur Abweisung der Klage:

Der Gebrauch eines Namens durch Dritte (hier: die Verfasser des Brettspiels) verstößt gegen das Namensrecht (§ 43 ABGB) nur dann, wenn dadurch die berechtigten Interessen des Namensträgers verletzt werden. Eine Verletzung des Namensrechts ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn über den Namensträger etwas Unrichtiges ausgesagt wird, das sein Ansehen und seinen guten Ruf beeinträchtigt, ihn bloßstellt oder lächerlich macht, wobei es jedoch auf eine Interessenabwägung ankommt. Eingriffe in das Namensrecht können mit der Ausübung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte gerechtfertigt werden. So ist es anerkannt, dass Personen des öffentlichen Lebens nicht auf die gleiche Weise Anspruch auf Schutz ihres Privatlebens erheben können wie der Öffentlichkeit unbekannte Privatpersonen.

Jeder Politiker setzt sich selbst unvermeidlich und willentlich einer genauen Beurteilung jeder seiner Worte und Taten durch Journalisten und das breite Publikum, aber auch durch den politischen Gegner aus.

Der OGH wies die außerordentliche Revision von „KHG“ zurück und sprach aus, dass die durch das Berufungsurteil nach den Umständen des Einzelfalls getroffene Interessenabwägung „keiner höchstgerichtlichen Korrektur“ bedarf.

Fazit: Der Verleger des Brettspiels „KHG“ kann daher dieses humorvolle – wenngleich in Anbetracht der geschilderten Korruptionsfälle nicht lustige – Gesellschaftsspiel weiterhin vertreiben. Sie werden es nicht bereuen, gemeinsam mit Ihrer Familie oder Freunden dieses Brettspiel zu spielen.

Übrigens: Wann endet das Spiel? Bezeichnender Weise dann, wenn dem Staat das Geld ausgeht. Rien ne va plus!

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¹ OGH 25.10.2016, 4 Ob 209/16p (OLG Wien 17.8.2016, GZ 11 R 132/16m-15) – „KHG“