Home / Veröffentlichungen / Gebührenbefreiung bei Auslandsurkunden und Ersatzbeurkundungen...

Gebührenbefreiung bei Auslandsurkunden und Ersatzbeurkundungen von Kredit- und Darlehensverträgen, die vor dem 1.1.2011 abgeschlossen wurden

2013-04

Bekanntlich wurde die Gebührenpflicht für Darlehens- und Kreditverträge mit 1.1.2011 abgeschafft.

In der Vergangenheit wurde eine Rechtsgeschäftsgebühr ausgelöst, wenn die Urkunde über den Darlehens- oder Kreditvertrag in Österreich unterzeichnet wurde. In der Praxis bestanden gängige Gebührenvermeidungsstrategien darin, den entsprechenden Darlehens- oder Kreditvertrag im Ausland zu unterzeichnen oder durch Angebot und konkludente Annahme abzuschließen.

Es stellt sich die Frage, ob für solche Darlehens- und Kreditverträge, die vor dem 1.1.2011 abgeschlossen wurden, heute noch eine Gebühr ausgelöst werden kann, etwa durch Verbringung der Auslandsurkunden nach Österreich oder durch so genannte Ersatzbeurkundungen.

Verbringung von Auslandsurkunden nach Österreich

Nach herrschender Meinung löst die Verbringung einer Auslandsurkunde nach Österreich keine Gebührenpflicht aus, auch wenn der Darlehens- oder Kreditvertrag vor dem 1.1.2011 abgeschlossen wurde.

Dies wird damit begründet, dass die Gebührenschuld auslösende Handlung die Verbringung der Auslandsurkunde nach Österreich sei, diese Handlung aber erst nach dem Stichtag gesetzt wird und damit von der Gebühr befreit sei. Der Zeitpunkt des Abschlusses des zugrunde liegenden Darlehens- und Kreditvertrags ist in diesem Zusammenhang irrelevant.

Gebührenauslösung durch Ersatzurkunden

In der Praxis besteht ein häufiger Stolperstein darin, dass nachträglich durch sogenannte Ersatzurkunden versehentlich Gebühren ausgelöst werden können, etwa durch Korrespondenz, einschließlich per E-Mail, in der auf den zugrunde liegenden Vertrag Bezug genommen wird.

Auch in diesen Fällen wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass Ersatzurkunden, die erst nach dem 31.12.2010 unterfertigt oder übersandt werden, keine Gebührenpflicht auslösen. Maßgebend ist auch in diesen Fällen die Ersatzbeurkundungshandlung und nicht das bereits vor dem Stichtag abgeschlossene Rechtsgeschäft.

Die Finanzverwaltung hat zu dieser Thematik bereits in einem Erlass vom 17.3.2011 Stellung genommen und betreffend die gebührenrechtliche Behandlung von Sicherungs- und Erfüllungsgeschäften erklärt, dass z. B. die Verbringung einer Urkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift ins Inland nach dem 31.12.2010 gebührenrechtlich irrelevant sei.

Andere Auffassungen als die hier dargestellten werden im Schrifttum - soweit ersichtlich - nicht vertreten.

Auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass die Gebührenbefreiung für nach dem 31.12.2010 errichtete Urkunden auch dann gilt, wenn der zugrunde liegende Darlehens- oder Kreditvertrag vor dem 1.1.2011 in gebührenschonender Weise abgeschlossen wurde.

Judikatur gibt es zu dieser Thematik noch keine.

Auswirkungen auf die Praxis

Die Verbringung von Auslandsurkunden nach Österreich und die Bezugnahme oder sonstige Ersatzbeurkundung von Darlehens- oder Kreditverträgen, die vor dem 1.1.2011 abgeschlossen wurden, sollten keine Gebührenpflicht auslösen.

Weitere Beiträge von Dr. Günther Hanslik finden Sie auf unserem CMS Blog.

Autoren

Foto vonGünther Hanslik
Günther Hanslik
Managing Partner
Wien
Foto vonKai Ruckelshausen
Kai Ruckelshausen
Partner
Wien