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Gebührenfallen bei M&A-Transaktionen

11/04/2012

Beim Kauf eines Unternehmens wird meist ein Bündel von Verträgen abgeschlossen, angefangen von Finanzierungsverträgen über die eigentlichen Unternehmenskaufverträge bis zu neuen Gesellschafts- und Managementverträgen. In der Praxis wird häufig übersehen, dass in all diesen Verträgen Gebührenrisiken versteckt sein können. Wird versehentlich eine Rechtsgeschäftsgebühr ausgelöst, kann dies die Kosten einer Transaktion erheblich erhöhen.

Seit Abschaffung der Darlehens- und Kreditgebühr mit 1.1.2011 kann die Finanzierung von Unternehmenskäufen einfacher erfolgen.

Bisher mussten zur Gebührenvermeidung umständliche Gestaltungen durchgeführt werden, etwa Vertragsabschluss im Ausland oder durch Angebot und konkludente Annahme. Dies ist nicht länger erforderlich. Für Sicherheitsverträge zu Darlehens- und Kreditverträgen stehen auch nach Abschaffung der Kreditgebühr Gebührenbefreiungen zur Verfügung.

Die gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte sind in § 33 Gebührengesetz abschließend aufgezählt. Dazu gehören etwa Mietverträge, Bürgschaften, Vergleiche, Zessionen, etc. Die Gebühr ist unterschiedlich hoch und liegt meist zwischen 0,8 bis zwei Prozent der Bemessungsgrundlage, die im Gesetz festgelegt ist.

Die Gebühr wird grundsätzlich mit Vertragsunterzeichnung ausgelöst. Oft wird übersehen, dass nicht nur der eigentliche Vertrag die Gebühr für ein Rechtsgeschäft auslösen kann, sondern auch andere Urkunden, in denen auf diesen Vertrag Bezug genommen wird – so etwa ein einfacher Brief und E-Mails, die auf einen Mietvertrag verweisen.

Ein Unternehmenskaufvertrag kann in Form eines Share-Deals oder Asset-Deals abgewickelt werden. Bei einem Share-Deal, dem Kauf der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, sind weniger Gebührenrisiken gegeben, weil sich nur die Eigentümerverhältnisse an der Kapitalgesellschaft ändern.

Dagegen gehen bei einem Asset-Deal sämtliche Vermögensgegenstände und Rechtsverhältnisse eines Unternehmens vom Verkäufer auf den Käufer über. Nach § 38 UGB erfolgt dieser Übergang kraft Gesetzes. So geht etwa ein Mietvertrag automatisch auf den neuen Unternehmensinhaber über. Der Vermieter hat allenfalls gemäß § 12 MRG das Recht, die Miete auf den ortsüblichen Mietzins zu erhöhen, aber es muss kein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden. Ein Stolperstein in der Praxis ist häufig, dass die Parteien dennoch „zur Sicherheit“ mit dem Vermieter vereinbaren wollen, dass der alte Mietvertrag weiter gelten soll. Eine solche Vereinbarung löst Gebühren aus und sollte daher jedenfalls vermieden werden.

Darüber hinaus verlangt der Käufer zur Absicherung der Gewährleistungen oft umfangreiche Sicherheiten vom Verkäufer, etwa in Form von Bürgschaftserklärungen oder Schuldbeitritten durch andere Konzerngesellschaften oder Hypotheken. Sie alle lösen eine Gebühr von ein Prozent der besicherten Verbindlichkeit aus.

In der Praxis besteht die Gefahr darin, dass man meinen könnte, die oben angeführte Gebührenbefreiung für Sicherheitsgeschäfte käme zur Anwendung. Diese gilt alerdings nur bei Besicherung von Darlehens- und Kreditverträgen, nicht aber bei Besicherung von Ansprüchen des Käufers im Zusammenhang mit Unternehmenskaufverträgen.

Um dieses Gebührenrisiko zu vermeiden, sollte auf Verkäuferseite etwa anstelle von Bürgschaften und Schuldbeitritten eine Garantie abgegeben werden. In wirtschaftlicher Hinsicht ist dies mit einer Bürgschaft durchaus vergleichbar. Bei der Garantie ist der Garantiegeber allerdings gegenüber dem Begünstigen zu einer unbedingten Zahlung verpflichtet, er kann ihm gegenüber keine Einwendungen aus dem zugrunde liegenden Unternehmenskauf entgegen halten. Aufgrund der hohen Gebühren wird dieses Instrument in der Praxis trotzdem zur Gebührenvermeidung häufig gewählt.

Dieser Artikel ist am 11.04.2012 in der österreichischen Tageszeitung "Der Standard" erschienen.

Autoren

Foto vonSibylle Novak
Sibylle Novak
Partnerin
Wien