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Geburtsdatum im Kaufvertrag nicht vergessen!

2011/05/02

Die Firmenbuchnummer (FN) bei juristischen bzw. das Geburtsdatum bei natürlichen Personen dient der Identifizierung der an einem Rechtsgeschäft beteiligten Personen (§ 27 Abs 2 Grundbuchgesetz). Ob die jeweilige Angabe in der Eintragungsgrundlage (z.B. im Kaufvertrag einer Liegenschaft) oder im Beglaubigungsvermerk im Zusammenhang mit der Beglaubigung der Unterschriften der Vertragsparteien enthalten sein muss, sagt die Norm nicht.

Problematisch wurde dies bei einer Freilassungserklärung einer Bank. Die FN war weder im Text der Urkunde noch am Ende bei der Unterschriftszeile, sondern nur im Beglaubigungsvermerk der Bank angegeben. Erstgericht und Rekursgericht wiesen den Antrag auf Einverleibung der Löschung eines Pfandrechtes ab.

Der OGH (11.2.2010, 5 Ob 206/09v) bestätigte diese Entscheidungen und meinte, dass nach dem Wortlaut des § 27 Abs 2 GBG die Angabe der FN als Identifikationsmerkmal sowohl in der Urkunde als auch im Beglaubigungsvermerk zu erfolgen hat. Die Angabe im Beglaubigungsvermerk alleine reicht nicht, auch wenn dieser unmittelbar im Anschluss an die Unterschriften erfolgt. Dies, weil die Urkunde und der Beglaubigungsvermerk nicht als Einheit zu werten sind und Letzterer somit nicht Teil der Urkunde ist. Daher lieber einmal zu viel als zu wenig FN bzw. Geburtsdatum in Kaufverträgen oder Erklärungen erwähnen!