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Haftung des GmbH-Geschäftsführers

23/07/2015

Anerkanntermaßen haben Geschäftsführer einer GmbH und Vorstandsmitglieder einer AG bei unternehmerischen Entscheidungen ein breites unternehmerisches Entscheidungsermessen.
Die von den Gerichten wiederholt ausgesprochene Beweislastumkehr kann allerdings den Geschäftsführer/Vorstandsmitglied durchaus in Argumentationsnotstand bringen.

Business Judgement Rule:

Dort, wo die Entscheidung von Geschäftsführern einer GmbH und Vorstandsmitgliedern einer AG nicht gesetzlich determiniert ist (anders, wenn sie durch bestimmte Gesetze oder Vorschriften wie etwa Kartellrecht; Arbeitnehmerschutz; Verbot der Bestechung usw. geregelt ist), dürfen die Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder bei ihren unternehmerischen Entscheidungen einen breiten Ermessensspielraum für sich in Anspruch nehmen. Vorausgesetzt, sie sind frei von Interessenkollision und handeln auf sachlich fundierter Information und dürfen vernünftigerweise davon ausgehen, dass ihre Entscheidung sich zum Wohle der Gesellschaft auswirkt.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, allein aus dem Umstand, dass sich im Nachhinein herausstellt, dass eine an sich vernünftige unternehmerische Handlung nicht den erwünschten Erfolg bringt, eine Haftung des Geschäftsführers/Vorstandsmitglieds ableiten. Den Geschäftsführer/Vorstandsmitglied trifft eben keine Erfolgshaftung.

Die von den Gerichten wiederholt ausgesprochene Beweislastumkehr kann allerdings den Geschäftsführer/Vorstandsmitglied durchaus in Argumentationsnotstand bringen, weshalb die ausreichende Dokumentation seiner Entscheidungsgrundlagen und seiner Erwägungen ratsam ist.

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Autoren

Foto vonJohannes Reich-Rohrwig
Johannes Reich-Rohrwig
Partner
Wien