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Haftungsbefreiung des Frachtführers bei unsachgemäßer Beladung durch den Empfänger oder Absender

28/03/2014

Nach Art 17 Abs 4 lit c CMR (Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) ist die Haftungsbefreiung des Frachtführers dann gegeben, wenn der Verlust oder die Beschädigung des Frachtgutes durch Behandlung, Verladen, Verstauen oder Ausladen des Gutes durch den Absender, den Empfänger oder durch Dritte, die für den Absender oder den Empfänger handeln, eingetreten ist.

Sachgemäß vorgenommen ist die Ladung dann, wenn sie transportsicher erfolgt, das heißt, dass das Gut gegen die normalen, also bei einem ordnungsgemäßen Transport üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen geschützt ist. Hiezu gehören auch Auswirkungen der Fliehkraft, Durchfahren von Kurven, plötzliche Bremsstöße, Ausweichmanöver und dergleichen (RIS-Justiz RS0073881).

Da der Absender über die Beschaffenheit des Beförderungsgutes in aller Regel besser informiert ist, kann er die betreffenden Risiken durch eine besondere Verpackung und entsprechende Sicherungsmaßnahmen bei der Verladung und Verstauung des Gutes auf dem Fahrzeug des Frachtführers eindämmen und diesen über die Gefahren unterrichten, entsprechende Beförderungsanweisungen erteilen oder gleich ein geeignetes Fahrzeug bestellen.

Nach den Feststellungen im konkreten Fall war davon auszugehen, dass Mähdrescher mit starr verklebten Windschutzscheiben bei normalem Transportablauf im Hinblick auf die eingeschränkte Bruchfestigkeit der Windschutzscheibe über das normale Maß hinaus gefährdet sind. Damit war das Vorliegen eines erhöhten Beförderungsrisikos, wie es in Art 17 Abs 4 CMR typisiert ist, nachgewiesen und der Frachtführer entlastet (OGH 03.07.2013, 7 Ob 102/13w).

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Arno Zimmermann
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Wien