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Iran: Chancen und Risiken für österreichische Unternehmen

2016-01

Am 14. Juli 2015 schlossen die USA, der Iran, die EU und weitere Verhandlungsparteien ein Übereinkommen in Hinsicht auf das iranische Atomprogramm. Dieser Joint Comprehensive Plan of Action („JCPOA“) sieht eine Aufhebung der internationalen Sanktionen vor, die Schritt für Schritt nach Notifizierungen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA) erfolgen soll.

Mit dem 16. Jänner 2016 sind nun im Rahmen des JCPOA wesentliche Sanktionen gegen den Iran aufgehoben worden und der Iran steht dem Weltmarkt wieder offen. Nach langem Stillstand der wirtschaftlichen Beziehungen zum Iran geht es nun rasch: Marktsondierungsreisen werden aufgenommen, internationale Konzerne richten sich in der Region neu aus. Welche Chancen und Risiken ergeben sich aus der Öffnung dieses riesigen Marktes?

Chancen

Der Iran ist ein Land mit 80 Millionen Einwohnern mit einer gut ausgebildeten jungen Bevölkerung. Bedarf besteht vor allem in den Bereichen Baustoffe, bei Abfall-, Energie-, Gesundheits- und Erdölfördertechnologie sowie bei Automotive und im Finanzwesen. Ambitionierte Pläne, die Exporte in den Iran zu vervielfachen, gibt es sowohl in Österreich als auch in Deutschland. So wollen österreichische Unternehmen das Außenhandelsvolumen auf bis zu € 1 Mrd. steigern, deutsche auf bis zu € 5 Mrd.

Nicht zu vergessen sind auch die enormen Reserven an Rohstoffen, über die der Iran verfügt: Etwa 9,6 Prozent der weltweiten Ölreserven und 15,6 Prozent des weltweiten Erdgases.

Die Aufhebung der Sanktionen bedeutet für österreichische Unternehmen eine Reihe von Erleichterungen für Investitionen und das Angebot von Dienstleistungen im Iran:

  • Bankwesen: SWIFT-Transaktionen könne wieder durchgeführt werden und es gibt zwischen Österreich und dem Iran grundsätzlich keine Einschränkung von Geldtransfers;
  • Rohstoffe wie Öl, Gas und davon abgeleitete Produkte können wieder gehandelt werden
  • Investitionen in Ausrüstung für die Öl- und Gasindustrie können wieder getätigt werden sowie
  • der Handel mit Edelmetallen (mit Beschränkungen), Gold und Diamanten kann wieder aufgenommen werden

Das sind nur einige wenige Beispiele. Zudem besteht zwischen Österreich und Iran ein bilaterales Investitionsschutzabkommen, welches für ein gewisses Ausmaß an Rechtssicherheit sorgen sollte.*

Weiterbestehen bestimmter Sanktionen

  • Obwohl grundsätzlich wesentliche Sanktionen aufgehoben wurden, bestehen nach dem derzeitigen Stand noch wesentliche Investitionsschranken fort: Auch nach Abschluss des JCPOA sind folgende Waren/Dienstleistungen genehmigungspflichtig bzw. dürfen nicht an den Iran geliefert werdenMilitärgüter (sowohl Export in den Iran, als auch Import aus dem Iran)
  • Bestimmte Metalle, z.B. Grafit, korrosionsbeständiger Edelstahl, Aluminium und Aluminiumlegierungen, etc. (Die Metalle sind in Anhang VIIB der EU-Verordnung 2015/1861 aufgelistet)
  • Güter und Technologien, die in Zusammenhang mit Nukleartechnik stehen können, sind genehmigungspflichtig, zB Jod-Hohlkathodenlampen, Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500 nm–650 nm oder Turbomolekularpumpen (die vollständige Auflistung findet sich in Anhang II zur EU-Verordnung 2015/1861)
  • Dual Use-Güter - das sind Güter, die sowohl zu zivilen als auch zu militärischen Zwecken genutzt werden können. Dies umfasst z.B. Aufbewahrungs- oder Lagerbehälter für Chemikalien oder Neutronenmesssysteme zur Prozesssteuerung (eine vollständige Liste findet sich in Anhang I zur EU-Verordnung 2015/1861)

Zudem besteht eine Liste an weiterhin sanktionierten Personen, Unternehmen und Einrichtungen, denen Vermögenswerte oder wirtschaftliche Vorteile gewährt werden dürfen. Diese Liste findet sich in Annex II des JCPOA.

Risiken

Bei einer zukünftigen Geschäftsbeziehung mit dem Iran sollte zunächst geprüft werden, ob diese von den noch bestehenden Sanktionen umfasst ist und ob ein Teilbereich daraus verboten oder genehmigungspflichtig ist. Dies bedarf einer tiefergehenden Prüfung der angebotenen Produkte, da insbesondere Industrieprodukte unter den Dual Use-Begriff fallen könnten, wenn sie auch militärisch verwendbar sind.

Nicht zu unterschätzen ist zudem das Risiko eines sogenannten „Snap back“: Bei Zuwiderhandeln des Iran gegen weitere Schritte des JCPOA ist eine Wiedereinführung der Sanktionen gedacht. Zum Schutz bereits geschlossener Verträge bestehen allerdings Ausnahmebestimmungen für deren Ausführung im Falle einer erneuten Sanktionierung des Iran.

Last but not least ist auch der iranische Vertragspartner einer genauen Prüfung zu unterziehen. Da die Sanktionslisten betreffend Personen und Unternehmen immer noch recht umfassend sind, bedarf es einer genauen Prüfung, um sicherzustellen, dass Gelder nicht an von den Sanktionen erfasste Person fließen.

1.) https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003519

Autoren

Foto vonOliver Werner
Oliver Werner
Partner
Wien