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Irreführender Rechtsrat schützt nicht vor einer Geldbuße für Kartellvergehen

27/08/2013

Ein Unternehmen, das gegen Art 101 AEUV verstoßen hat, entgeht einer Geldbuße nicht deshalb, weil es über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens im Irrtum war, mag dieser Irrtum auch auf einem anwaltlichen Rechtsrat oder der Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde beruht haben.

Mehrere österreichische Spediteure hatten eine Interessengemeinschaft (Spediteur-Sammelladungskonferenz – SSK) gebildet. Auf Antrag bestätigte das Kartellgericht 1995 das Vorliegen eines Bagatellkartells. Diese Einschätzung teilte auch eine zugezogene Anwaltskanzlei, ohne diesbezüglich Aussagen zum europarechtlichen Kartellrecht zu tätigen.

Nach In-Kraft-Treten des KartG 2005 gab die Anwaltskanzlei auf Anfrage den Hinweis, dass das Nichtüberschreiten der Bagatellschwelle von 5% Marktanteil zu überprüfen ist, tätigte aber weiterhin keinen Hinweis zum Unionskartellrecht. Auf Grund eines Kronzeugenantrags wurde die Bundeswettbewerbsbehörde tätig. Ihre Anträge auf Bußgeldverhängung wies das Kartellgericht ab, der OGH legte dem EuGH zwei Fragen vor.

Zur Frage, ob eine Zuwiderhandlung als vorsätzlich oder fahrlässig begangen geahndet werden kann, erklärte der EuGH (18.6.2013, Rs C-681/11, OGH) dass es nicht notwendig ist, dass sich das Unternehmen bewusst war, gegen die Wettbewerbsregeln des AEUV zu verstoßen, wenn es über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren gewesen sein konnte (Rn 37). Demnach kommt es nicht darauf an, dass ein Unternehmen weiß, gegen welche Wettbewerbsnorm es konkret verstößt, wenn es Unrechtsbewusstsein hinsichtlich der Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens hat.

Die Einschätzung, ob die Unternehmen über die Wettbewerbswidrigkeit ihres Verhaltens im Unklaren waren, überließ der EuGH nicht den nationalen Gerichten, sondern legte sich selbst fest: es liege auf der Hand, dass Unternehmen, die unmittelbar ihre Preise absprechen, über die Wettbewerbswidrigkeit ihres Verhaltens nicht im Unklaren sein könnten. Daran änderte auch nichts, dass das Kartellgericht selbst das Vorliegen eines Bagatellkartells bestätigt hatte und die Unternehmen zweifach Rechtsrat eines externen Anwalts eingeholt hatten.

Zur zweiten Vorlagefrage erklärte der EuGH, dass sich nationale Wettbewerbsbehörden bei Vorliegen einer Zuwiderhandlung nur in Ausnahmefällen darauf beschränken dürfen, die Zuwiderhandlung ohne Verhängung einer Geldbuße festzustellen. Ein Beispiel ist, dass die Zusammenarbeit eines Unternehmens für die Aufdeckung und wirksame Ahndung eines Kartells von entscheidender Bedeutung war.

Daraus folgt, dass Kronzeugen, die keine entscheidenden Beiträge zur Aufdeckung und Ahndung eines Kartells leisten können, keineswegs vor einem Bußgeld sicher sind.

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Bernt Elsner
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Wien