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Ist der Facebook-Auftritt des Unternehmens mitbestimmungspflichtig?

09/01/2017

Kurz vor Weihnachten entschied das deutsche Bundesarbeitsgericht (BAG), dass der Facebook-Auftritt eines Arbeitgebers mitbestimmungspflichtig, der Betriebsrat daher vorab (zwingend) einzubinden ist. Der Mitbestimmung unterliegt nicht das Facebook-Profil an sich, sondern die Posting-Funktion, wodurch Nutzer allgemein zugängliche Kommentare über Mitarbeiter verfassen können. Nach Ansicht des BAG sei diese technische Einrichtung geeignet, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen und unterliege daher der betrieblichen Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz.

Vergleicht man die deutsche Bestimmung mit der Regelung des § 96 Abs 1 Z 3 österreichisches Arbeitsverfassungsgesetz wird ersichtlich, dass die Ansicht des BAG auch für die österreichische Rechtslage gelten könnte. Kontrollmaßnahmen und technische Systeme zur Kontrolle der Dienstnehmer, sofern diese Maßnahmen die Menschenwürde berühren, bedürfen nach § 96 Abs 1 Z 3  Arbeitsverfassungsgesetzes zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates. Über die Ähnlichkeit des Wortlauts der Bestimmung hinaus, verdeutlichen auch die zu den Regelungen ergangenen Entscheidungen des deutschen BAG und des österreichischen OGH die sachliche Nähe der beiden gesetzlichen Regelungen. Zudem ist nach der Rechtsprechung zu beiden Bestimmungen unerheblich, ob eine konkrete Überwachungs- bzw. Kontrollabsicht besteht; allein die Eignung führt zum Vorliegen der Mitbestimmungspflicht.

Wird ein mitbestimmungspflichtiges System ohne gesetzlich notwendige Zustimmung der Belegschaftsvertretung eingeführt bzw. betrieben, kann der Betriebsrat auf Unterlassung klagen und diese auch mit einer einstweiligen Verfügung absichern. Die Nutzung neuer Medien sollte daher wohl überlegt und sorgfältig auch aus arbeitsrechtlicher Sicht geprüft werden, damit sie nicht in einem „medialen Fiasko“ enden.  

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Jens Winter
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Wien
Dominik Stella