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Kartellgesetznovelle: neue Bagatellregelung

08/04/2013

Das am 1.3.2013 in Kraft getretene Wettbewerbsrechtsänderungsgesetz 2012 hat die österreichische Bagatellausnahme im Kartellgesetz an die europäischen Standards angepasst. Entsprechend der De minimis Mitteilung der Europäischen Kommission sind Vereinbarungen unter Wettbewerbern vom Kartellverbot ausgenommen, wenn Parteien auf gleicher Wertschöpfungsstufe gemeinsam einen Marktanteil von 10% unterschreiten. Im Fall vertikaler Vereinbarungen darf kein Partner einen Marktanteil von 15% überschreiten. Nicht gilt diese Ausnahme aber für sogenannte Kernbeschränkungen.

Kernbeschränkungen umfassen die Festsetzung der Verkaufspreise, die Einschränkung der Erzeugung oder des Absatzes sowie Marktaufteilungen. Bislang waren Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern bis zu einem gemeinsamen Marktanteil von 5% bundesweit und 25% in einem bestimmten Teilmarkt unbedenklich, wobei die Frage der Zulässigkeit von Kernbeschränkungen höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde.

Für Klein- und Mittelbetriebe hat die neue Regelung erhebliche Auswirkungen, insbesondere für die Bildung von Bietergemeinschaften, die regelmäßig exklusiv und daher wettbewerbsbeschränkend vereinbart werden. Im Ergebnis wird die Bildung von Bietergemeinschaften aber weiterhin zulässig sein, wenn sie dazu dient, den Wettbewerb zu erweitern, indem zusätzliche Angebote möglich werden, die die einzelnen Mitglieder der Bietergemeinschaft alleine jedenfalls nicht erfolgversprechend legen hätten können. Unzulässig wird die Bildung von Bietergemeinschaften auch von KMU sein, wenn dies eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt und bewirkt. Zu beachten ist auch, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs 5/69, Völk/Vervaeke) das Verbot nur für Vereinbarungen gilt, die sich spürbar auswirken.

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Bernt Elsner
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Wien