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Kein effektiver Rechtsschutz gegen den Auftrag zur Abberufung von Geschäftsleitern?

2015-01

Im Jahr 2010 erteilte die FMA einem Kreditinstitut unter Androhung einer Zwangsstrafe den bankbehördlichen Auftrag, binnen drei Monaten einen ihrer Geschäftsleiter wegen mangelnder persönlicher Zuverlässigkeit abzuberufen. Das Kreditinstitut erhob (entsprechend der Rechtslage vor dem 1.1.2014) gegen den Bescheid der FMA Beschwerde beim VwGH und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der ständigen Rechtsprechung (VwGH 24.5.2013, AW 2013/17/0007 u. a.) folgend wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit der Begründung nicht zuerkannt, dass ihr ein (zwingendes) öffentliches Interesse an der Finanzmarktstabilität entgegenstehe.

Mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war das beschwerdeführende Kreditinstitut gezwungen, dem Auftrag innerhalb der dreimonatigen Frist nachzukommen; andernfalls wäre die Zwangsstrafe vollstreckt und dem Kreditinstitut unter Androhung noch weiter gehender Strafen – bis hin zum Konzessionsentzug – ein neuerlicher Auftrag erteilt worden.

Die Erfüllung des Auftrags führte aber nach Ansicht des VwGH zum Verlust des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung. Der VwGH stellte das Beschwerdeverfahren im November 2014 (!) als gegenstandslos ein (VwGH 17.11.2014, 2010/17/0039).

Auswirkungen auf die Praxis

Die Behörden- und Gerichtspraxis führt im Ergebnis dazu, dass es gegen einen bankbehördlichen Auftrag der FMA zur Abberufung eines Geschäftsleiters – jedenfalls nach der alten Rechtslage – de facto keinen Rechtsschutz gibt, obwohl der Abberufungsauftrag gravierend in die Geschäftstätigkeit von Kreditinstituten eingreift.

Im Grunde besteht zwar die Möglichkeit, den Auftrag der FMA mit Beschwerde zu bekämpfen. Dieser kommt freilich von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Da Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Praxis wegen des zwingenden öffentlichen Interesses an der Finanzmarktstabilität nur in ganz seltenen Fällen Erfolg haben, muss das Kreditinstitut den Auftrag zunächst umsetzen. Die von der FMA festgelegte Umsetzungsfrist endet faktisch immer vor der Entscheidung über die Beschwerde durch den VwGH bzw. – nach der neuen Rechtslage – durch das Bundesverwaltungsgericht. Wird nach der Umsetzung des Auftrags das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos eingestellt, kommt es de facto nie zu einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Auftrags der FMA durch ein unabhängiges Gericht.

Der VwGH hegt gegen dieses Ergebnis auch der vorliegenden Entscheidung nach keine Bedenken. Eine Sachentscheidung sei nach Erfüllung des Auftrags nicht mehr erforderlich, weil der Bescheid der FMA einerseits nicht mehr vollstreckbar sei, und andererseits auch keine normative Feststellung der persönlichen Unzuverlässigkeit des Geschäftsleiters enthalte.

Die Entscheidung ist nicht nur aufgrund allgemeiner Rechtsschutzüberlegungen problematisch: Nach Ansicht des VwGH ist die vorfrageweise Beurteilung der Zuverlässigkeit des abzuberufenden Geschäftsleiters nicht bindend. Freilich bedeutet dies in den Worten des Höchstgerichts nur, dass nach Abberufung und Bestellung eines neuen, von der FMA noch nicht als unzuverlässig erkannten Geschäftsleiters die angedrohte Zwangsstrafe nicht mehr vollziehbar ist. Im Umkehrschluss kann aber ein Kreditinstitut den Geschäftsleiter, den es zunächst aufgrund des Auftrags abberufen musste, auch dann nicht wiederbestellen, wenn es die Meinung der FMA über dessen Zuverlässigkeit nicht teilt. Die (Vor-)Frage der Zuverlässigkeit ist aber nicht mehr von Gerichten überprüfbar, weil ja das Beschwerdeverfahren – siehe oben – nach Erfüllung des Auftrags eingestellt wird.

Änderungen durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012?

Es bleibt zu hoffen, dass mit dem Zuständigkeitsübergang der Prüfung von Bescheiden der FMA auf das BVwG mit 1.1.2014 diese rechtsschutzfeindliche Judikaturlinie des VwGH vom Verwaltungsgericht nicht fortgesetzt wird:

Nach dem für das BVwG anwendbaren Verfahrensrecht (VwGVG) ist nämlich die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit gesetzlich nicht (explizit) vorgesehen. Hingegen wurde die gesetzliche Grundlage für die Einstellung des Verfahrens vor dem VwGH wegen Gegenstandslosigkeit (§ 33 Abs 1 VwGG; nunmehr gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte) inhaltlich nicht geändert.

Einzelne Stimmen in der Literatur befürworten jedoch eine analoge Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG auch im Verfahren vor dem BVw, weil das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Vor einer Einstellung des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG wegen Gegenstandslosigkeit durch Erfüllung eines Auftrags der FMA wäre jedenfalls aufgrund der nunmehr doch deutlich anders gestalteten Rechtslage zumindest die Befassung des EuGH erforderlich. Das Unionsrecht garantiert nämlich in der Grundrechte-Charta das Recht auf effektiven Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte (Art 47 GRC).

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