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Kein Konkurrenzverbot für ausgeschlossene OG-Gesellschafter

16/08/2016

Ohne entsprechende Vereinbarung einer Konkurrenzklausel ist ein aus einer Offenen Gesellschaft (OG) ausgeschlossener ehemaliger Gesellschafter nicht verpflichtet, Wettbewerb gegenüber der OG zu unterlassen

Das Wettbewerbsverbot des § 112 Abs 2 UGB gilt nach seinem Ausscheiden für den ehemaligen Gesellschafter nicht weiter. Allerdings bietet das Lauterkeitsrecht der Gesellschaft ausreichenden Schutz vor einem unlauteren Wettbewerb.

Schon 1951 hat der OGH (SZ 25/47) entschieden, dass ohne vertragliche Regelung für keinen der Gesellschafter nach der Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses ein Wettbewerbsverbot nach § 112 HGB (UGB) besteht. In einer weiteren Entscheidung (1 Ob 44/59, RIS-Justiz RS0061729) wurde klargestellt, dass das Wettbewerbsverbot des § 112 HGB (UGB) einen ausgeschiedenen Gesellschafter mangels ausdrücklicher Vereinbarung nicht mehr trifft. Zu 5 Ob 558/77 (SZ 50/48) wurde ausgesprochen, dass das Konkurrenzverbot sogar dann nicht verletzt wird, wen ein geschäftsführender Gesellschafter unmittelbar vor der Auflösung der Gesellschaft mit der Vorbereitung eigener künftiger Geschäftstätigkeit im Geschäftszweig der bisherigen Gesellschaft beginnt (vgl RIS-Justiz RS0061745). In 1 Ob 567/90 wurde darauf hingewiesen, dass das Konkurrenzverbot grundsätzlich nur bis zur Auflösung der Gesellschaft besteht und selbst Vorbereitungshandlungen für eine konkurrierende Erwerbstätigkeit im Allgemeinen sogar schon unmittelbar vor der Auflösung der Gesellschaft zulässig sind. Im Zusammenhang mit der Prüfung eines Wettbewerbsverbots für GmbH-Gesellschafter wurde in 8 Ob 141/08f (obiter) darauf hingewiesen, dass selbst das in § 112 UGB geregelte Wettbewerbsverbot für Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft nur bei aufrechtem Gesellschaftsverhältnis zum Tragen kommt und für den ausgeschiedenen Gesellschafter nicht gilt; die Vereinbarung eines verlängerten Wettbewerbsverbots ist möglich.

Die Lehre ist dem überwiegend gefolgt. Teile der Lehre vertreten hingegen, dass das Wettbewerbsverbot auch für einen ausgeschiedenen Gesellschafter gelten soll, wenn er sein Ausscheiden schuldhaft herbeigeführt hat. Weitgehende Übereinstimmung besteht in der Lehre allerdings darin, dass das Wettbewerbsverbot uU während der Liquidation aufrecht bleibt (idS auch RIS-Justiz RS0061694).

Der OGH hat nun in Fortschreibung der referierten Judikatur entschieden, dass der ehemalige Gesellschafter unabhängig vom Grund seines Ausscheidens nicht mehr an das Wettbewerbsverbot des § 112 Abs 2 UGB gebunden ist. Diesem Verbot liegt nämlich das für Personengesellschaften wesentliche Vertrauensverhältnis ihrer Mitglieder zugrunde. Nach dem Ausschluss eines Gesellschafters kann das erschütterte Vertrauen die Aufrechterhaltung des Wettbewerbsverbots gegenüber einem ehemaligen Gesellschafter aber nicht mehr rechtfertigen (OGH 4 Ob 71/15t).

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Johannes Reich-Rohrwig
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Wien