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Veröffentlichung 15 Jul 2013 · Österreich

Kein Markenschutz für „Schnürsenkelenden“

2 min. Lesezeit

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Manche Markenanmeldungen bestechen durch Kreativität und zugleich Kuriosität. Mit Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11.07.2013, T-208/12, wurde der als "sonstige Marke" angemeldeten Darstellung von Schnürsenkeln, die an ihren Enden rot gefärbt sind, jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen.
Das Gericht hatte sich aufgrund der Klage der Think Schuhwerk GmbH also mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das angemeldete Zeichen, welches sich durch eine sehr geringe Größe und damit wohl von vornherein herabgesetzte Wahrnehmbarkeit bei den beteiligten Verkehrskreisen auszeichnet, überhaupt Unterscheidungskraft zukommen kann. Bei der Anmeldung derartiger Zeichen ist sicherlich größte Vorsicht geboten:

Zu Recht hat mE sowohl die Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes, wie auch das Erstgericht gerügt, dass schon die bildliche Darstellung nicht hinreichend darlege, wofür Markenschutz begehrt werde. Auch ist es fraglich, ob ein solches kleines und schlecht wahrnehmbares Zeichen eine markenmäßige Funktion überhaupt einnehmen kann.
Die gewählte Darstellung auf einem Schuh schließt mE die Unterscheidungskraft geradezu aus. Anders könnte es hingegen sein, wenn der Schnürsenkel im verpackten oder gewickelten Zustand - also zum Verkauf vorbereitet - dargestellt worden wäre. Hier wären nämlich die Schnürsenkelenden in roter Farbe wesentlich besser wahrnehmbar als in der stilisierten Zeichnung eines Schuhs. Der Entscheidung ist daher zuzustimmen.