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Keine Haftung der Empfängerbank bei Fehlüberweisungen – geht der Bankkunde bei Fehlern nunmehr leer aus?

2015-01

Unterläuft einem Bankkunden beim Ausfüllen eines Überweisungsformulars ein Zahlendreher und landet das Geld daher auf einem falschen Konto, so haftet die Empfängerbank seit Einführung der Regelungen des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) dafür nicht mehr – dies hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in der Entscheidung 2 Ob 224/13z (OGH 23.10.2014) bestätigt.

Im konkreten, vom OGH geprüften Fall wollte ein Unternehmer einen Betrag von € 17.020,78 an einen Geschäftspartner überweisen. Im Überweisungsauftrag nannte der Zahler den Namen des Empfängers und bezeichnete das Empfängerkonto mit Kontonummer und Bankleitzahl. Der Name des Empfängers wurde richtig angeführt, bei der angegebenen Kontonummer handelte es sich allerdings nicht um das Konto des Geschäftspartners, sondern um das Konto eines unbekannten Dritten. Diesem wurde – anstelle des Geschäftspartners des Zahlers – der Betrag auf sein Konto gutgeschrieben. Der Zahler verlangte daraufhin von der Bank des tatsächlichen Empfängers Schadenersatz und brachte unter anderem vor, dass die Empfängerbank verpflichtet gewesen wäre, den Namen des Empfängers und die Kontonummer abzugleichen und aufgrund der fehlenden Übereinstimmung die Überweisung zurückzuweisen.

Die Vorinstanzen sowie der OGH gaben der Klage nicht statt. Der OGH bestätigte vielmehr in seiner Entscheidung, dass – anders als nach der Rechtslage vor der Einführung des ZaDiG – bei Überweisungen die Empfängerbank (d. h. die Bank des Empfängers der Überweisung) nicht mehr zum Abgleich des Namens des Empfängers und der Kontonummer verpflichtet sei und daher nicht für den Schaden des Zahlers hafte.

Mit dem ZaDiG wurde die europäische Zahlungsdiensterichtlinie (RL 2007/64/EG) in Österreich umgesetzt und für internationale und mit Stichtag 1.8.2014 auch für nationale Überweisungen die internationale Bankkontonummer, kurz IBAN, als alleiniger Kundenidentifikator bestimmt. Seither ist die herkömmliche Kontonummer endgültig durch die IBAN abgelöst. Der – in Überweisungsaufträgen weiterhin abgefragte – Empfängername kommt als Kundenidentifikator nicht mehr in Betracht. Daher ist nunmehr von der Bank des Überweisenden nur noch zu prüfen, ob die IBAN plausibel ist. Dies wird anhand der in der IBAN enthaltenen zweistelligen Prüfziffer geprüft. Auch die Bank des Empfängers prüft nur noch die IBAN und nicht, ob IBAN und Name des Kontoinhabers übereinstimmen. Existiert daher die IBAN (d. h. es handelt sich bei der falsch angegebenen IBAN um ein tatsächlich existierendes Konto und nicht um ein fiktives Konto), so haften weder die Bank des Überweisenden noch die Bank des tatsächlichen Empfängers der Überweisung. Der Bankkunde, der die falsche Überweisung getätigt hat, kann daher in einem solchen Fall keinen Schadenersatz von den Banken verlangen.

Geht der Kunde daher nunmehr im Fall eines Zahlendrehers leer aus? Der OGH hat bestätigt, dass in diesem Fall der überweisende Bankkunde weiterhin Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger des überwiesenen Betrags geltend machen kann. Schließlich hat dieser ja irrtümlich eine Leistung erhalten, auf die er keinen Rechtsanspruch hatte. Allerdings ist damit dem Bankkunden nicht immer geholfen: Denn eine Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs gegen den unrechtmäßigen Empfänger der Zahlung setzt voraus, dass dem Zahler die Identität des Empfängers bekannt ist. Im konkreten Fall scheiterte die Bekanntgabe der Identität daran, dass die Empfängerbank sich diesbezüglich auf das Bankgeheimnis berief. Da der Einwand des Bankgeheimnisses vom Kläger nicht in Frage gestellt wurde, äußerte sich der OGH dazu nicht. Die Berufung auf das Bankgeheimnis ist meines Erachtens berechtigt: So kann sich der Überweisende, sobald ihm der Fehler bei der Überweisung auffällt, an die Bank des Empfängers wenden, und diese wird wiederum den Zahlungsempfänger kontaktieren und bei diesem anfragen, ob er der Empfängerbank den Auftrag zur Rücküberweisung erteilt. Erteilt der Empfänger den Auftrag nicht und gibt auch nicht die Weitergabe seiner Kundendaten frei, so ist die Bank des Empfängers nicht zur Stornierung der betreffenden Buchung berechtigt und ist aufgrund des Bankgeheimnisses zudem nicht berechtigt, die Daten des Empfängers an den Zahler bzw. dessen Bank weiterzuleiten. Selbst der Bereicherungsanspruch des Zahlenden bewirkt hier keine Durchbrechung des Bankgeheimnisses. Diese Regelung ist daher alles andere als kundenfreundlich. Der Zahler müsste in diesem Fall Strafanzeige gegen den ihm namentlich unbekannten Empfänger erstatten. Nach der Rechtsprechung macht sich nämlich der Zahlungsempfänger, der sich weigert, den irrtümlich gutgeschriebenen Betrag zurückzuzahlen, der Unterschlagung strafbar (in der Lehre ist dies umstritten). In einem Strafverfahren schützt das Bankgeheimnis den Zahlungsempfänger nicht mehr: Auf gerichtliche Anordnung muss die Bank dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft über den Zahlungsempfänger Auskunft erteilen.

Ergänzung

Ob es in der Praxis zu Fehlüberweisungen kommt, hängt von der Anfälligkeit der nun relevanten IBAN ab. Der vom OGH beurteilte Fall ereignete sich noch in der Übergangsphase, d. h. vor der endgültigen Umstellung auf die IBAN, wobei die Fehleranfälligkeit bei den vormals genutzten Kontonummern wesentlich höher war als bei der nunmehr alleinig ausschlaggebenden IBAN. Denn die IBAN enthält eine zweistellige Prüfziffer, durch die bloße Zahlendreher aufgedeckt werden sollen. Laut den Banken liegt die Erkennungsrate nunmehr statistisch bei 99 %. Daher ist in der Praxis die Wahrscheinlichkeit, dass man die IBAN falsch eingibt und dadurch versehentlich ein anderes, tatsächlich bestehendes Konto erwischt, relativ gering. Häufiger wird es vorkommen, dass der Bankkunde etwa aufgrund falschen Ablesens von Kontolisten die Kontonummer eines anderen Geschäftspartners angibt und diesem versehentlich der Betrag gutgeschrieben wird. In einem solchen Fall wird die Rückforderung des Zahlungsbetrags aufgrund der Kenntnis der Identität des Empfängers allerdings zumeist möglich sein.

Auswirkungen auf die Praxis

Seit Einführung des ZaDiG prüfen die Zahlungsdienstleister/Banken die Übereinstimmung von Empfängernamen und Kontonummer nicht mehr, obwohl der Empfängername bei Überweisungen in der Eingabemaske vom Bankkunden weiterhin angegeben werden muss. Nur die Plausibilität der IBAN (durch Prüfung der zweistelligen Prüfziffer) wird von den Banken geprüft. Dies hat den Vorteil, dass Überweisungen bei Schreibfehlern des Empfängernamens von den Banken nicht mehr zurückgewiesen werden. Der Nachteil dieser Regelung für Bankkunden ist, dass bei Angabe einer falschen, aber tatsächlich bestehenden IBAN die Bankkunden mangels Haftung der Banken nunmehr nicht so leicht zu ihrem Geld kommen. Da das Risiko von Fehlüberweisungen nun der Kunde trägt, empfehlen wir besondere Sorgfalt bei der Eingabe der IBAN.

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