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Keine KESt bei Erfüllung von Pflicht­teils­an­sprü­chen durch eine Privatstiftung

08/08/2016

Zuwendungen einer Privatstiftung sind dann nicht KESt-pflichtig, wenn sie im Rahmen der Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen durch die Privatstiftung erfolgen. Derartige Zuwendungen fallen nicht unter den Zuwendungsbegriff des § 27 Abs 1 Z 7 EStG 1988 idf vor dem Budgetbegleitgesetz 2011.

Im Anlassfall machten die Begünstigten einer Privatstiftung Pflichtteilsansprüche gegen diese geltend und schlossen einen Vergleich, der sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Titel des Pflichtteils abgelten sollte. Demnach musste die Privatstiftung an die pflichtteilsberechtigten Nachkommen des Stifters einen Pauschalbetrag leisten, die monatlichen Ausschüttungen an die Begünstigten erhöhen und eine Nutzungsrecht für ein Nebenhaus zu Gunsten der Begünstigten gewähren. Das zuständige Finanzamt qualifizierte die Einräumung des Nutzungsrechts für das Nebenhaus der Privatstiftung an ihre Begünstigten als Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs 1 Z 7 EStG und schrieb mittels Haftungsbescheides die darauf entfallende Kapitalertragssteuer vor, die Begünstigten bekämpften diesen.

Der VwGH stellte nun klar, dass Zuwendungen einer Privatstiftung unentgeltliche Vermögensübertragungen an Begünstigte oder Letztbegünstigte sind. Sie können in offener oder in verdeckter Form erfolgen und als Geld- bzw. Sachleistungen oder als Nutzungszuwendungen gewährt werden (vgl. Doralt, EStG16 (1.1.2013) § 27 Tz 278). Sie setzen eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung und einen subjektiven Bereicherungswillen der Privatstiftung, der durch ihre Organe gebildet wird, voraus (vgl. Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht2 II/520, Fraberger/Haslinger, ZfS 2008). Die Einräumung der hier in Rede stehenden Nutzungsrechte an dem Nebengebäude stellt einen geldwerten Vorteil dar, der grundsätzlich Gegenstand einer Zuwendung sein kann. Soweit die Einräumung der Nutzungsrechte in Abgeltung von gerichtlich durchsetzbaren Pflichtteilsergänzungsansprüchen und damit zur Tilgung gesetzlicher Ansprüche erfolgte, war sie allerdings nicht von einem subjektiven Bereicherungswillen der Privatstiftung getragen. Insoweit liegen in der Einräumung der Nutzungsrechte an die Pflichtteilsberechtigten – entgegen der in der außerordentlichen Revision des Finanzamtes vertretenen Auffassung – auch keine der Kapitalertragsteuer unterliegenden Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 vor.

Der VwGH folgt mit dieser Entscheidung der Ansicht des BFG1 und der herrschenden Lehre2. Die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen durch eine Privatstiftung sind unter anderem deshalb keine Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs 5 Z 7 EStG, weil kein subjektiver Bereicherungswille der Privatstiftung zur unentgeltlichen Bereicherung des Begünstigten vorliegt3.

Allerdings schränkt der VwGH die KESt-Befreiung derartiger Zuwendungen insofern ein, dass nur diejenigen Zuwendungen nicht versteuert werden müssen, die dem Pflichtteilsergänzungsanspruch entsprechen. Sollten die Begünstigten durch den Vergleich mehr erhalten, als ihnen aufgrund ihrer Pflichtteilsansprüche zusteht, so ist der übersteigende Teil eine steuerpflichtige Zuwendung im Sinne des § 27 Abs 5 Z 7 EStG. Auf diese Wiese – so der VwGH – soll verhindert werden, dass der Abschluss eines Vergleiches nicht die Möglichkeit bietet, unentgeltliche, aufgrund des Stiftungszwecks geleistete, steuerpflichtige Zuwendungen der Steuerpflicht zu entziehen, indem sie dem Titel einer vorgeblich bestehenden gesetzlichen Pflichtteilsverpflichtung unterstellt werden. Folglich muss die exakte Höhe von Pflichtteilsansprüchen in solchen Konstellationen festgestellt werden, um zu beurteilen, ob die Pflichtteilsansprüche den Zuwendungen des Vergleichs entsprechen (VwGH 2014/15/0021).


1.) BFG vom 06.06.2014, RV/6100579/2008; 11.08.2014, RV/6100270/2013.
2.) Fraberger/Haslinger, Stellt jede Vermögensherausgabe eine Zuwendung im Sinne des § 27 Abs 5 Z 7 EStG dar? ZfS 2008, 49; Prechtl, Privatstiftung als Vorerbe: Zuwendungsbesteuerung bei Eintritt des Nacherbfalls? SWK 2007, 534; Ludwig, Der Begriff der Zuwendung im Ertragssteuerrecht der Privatstiftung, in Ludwig/Widinski in GS Bruckner [2008] 157; Arnold, Stiftungshandbuch² [2013] Rz 13/20; Kampitsch/Petritz/Reinold, BFG: Zahlung von Pflichtteilsansprüchen durch die Privatstiftung sind keine steuerlichen Zuwendungen, JEV 2014, 106.
3.) Vgl. dazu bereits König/Rauhofer/Rief, Die Stiftungsrichtlinien 2001 [2002] 95.

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Johannes Reich-Rohrwig
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