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Keine Notwendigkeit von österreichischen Arzneimitteleinfuhrbewilligung und Zulassung

In der Entscheidung OGH 27.03.2012, 4 Ob 13/12h hatte das österreichische Höchstgericht darüber zu entscheiden, ob es zulässig sei, eine in Österreich nicht rezeptpflichtige Arzneispezialität im Inland in üblichen, den persönlichen Bedarf von Empfängern entsprechenden Mengen von Versandhändlern aus dem EWR zu vertreiben, wenn sie dort in Verkehr gebracht werden darf und ebenfalls nicht rezeptpflichtig ist.

Ein solcher Vertrieb darf auch im Internet beworben werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das konkret vertriebene Arzneimittel in Österreich nicht zugelassen ist, jedoch ein Medikament mit gleichem Wirkstoff und Zusammensetzung in Österreich für den rezeptfreien Verkauf zugelassen ist.

Der Versandhandel eines solchen rezeptfreien Arzneimittels bedarf daher auch keiner Einfuhrbescheinigung nach Arzneiwareneinfuhrgesetz. 

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Egon Engin-Deniz
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Wien