Mit zunehmender Globalisierung können Steuerpflichtige immer leichter Kapitalanlagen über Finanzinstitute außerhalb ihres Ansässigkeitsstaats tätigen, halten und verwalten. So werden hohe Geldbeträge im Ausland angelegt und bleiben unversteuert, soweit die Steuerpflichtigen den steuerlichen Pflichten in ihrem Staat nicht nachkommen.
Mehr als 100 Länder weltweit haben sich nunmehr zum Automatischen Informationsaustausch ab 2017/2018 verpflichtet. Banken, Versicherungen und Investmentunternehmen müssen in Zukunft bestimmte Daten von Kunden an die lokalen Steuerbehörden melden. Diese leitet die Daten automatisch an die Steuerbehörde im Ansässigkeitsstaat des Kunden weiter.
Gemeinsamer Meldestandard der OECD
Die OECD arbeitet bereits seit langer Zeit an sämtlichen Arten des Informationsaustauschs, d.h. dem Austausch auf Ersuchen sowie dem spontanen und automatischen Austausch. 2014 hat die OECD einen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten („Gemeinsamer Meldestandard – GMS“) verabschiedet. Ziel es ist, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch auf grenzüberschreitender Ebene zu erleichtern und so die internationale Steuerhinterziehung zu verhindern.
Umsetzung im österreichischen Recht
Die EU übernahm den GMS durch die EU-Amtshilferichtlinie (2014/107/EU), die von den Mitgliedstaaten bis 31.12.2015 in nationales Recht umzusetzen war. In Österreich wurde in Umsetzung der Richtlinie das Gemeinsamer Meldestandard Gesetz (GMSG) beschlossen und das EU-Amtshilfegesetz (EU-AHG) sowie das Amtshilfe-Durchführungsgesetz (ADG) geändert.
Wie funktioniert der automatische Informationsaustausch in der Praxis?
Österreichische Finanzinstitute (z.B. Banken, Versicherungen) sammeln Informationen über Kunden, die außerhalb von Österreich ansässig sind, und übermitteln diese einmal jährlich an ihr zuständiges Finanzamt. Das Finanzministerium leitet die Daten in der Folge an die zuständigen Steuerbehörden des Ansässigkeitsstaates des ausländischen Kunden weiter.
Neu an diesem System ist, dass der Informationsaustausch automatisch abläuft: Die Behörden des jeweiligen Ansässigkeitsstaates erhalten die Informationen ohne vorhergehendes Auskunftsersuchen in regelmäßigen, im Vorhinein festgelegten Abständen.
a) Offengelegte Daten
Von der Meldepflicht sind im Wesentlichen die folgenden Daten erfasst:
- Persönliche Informationen über den Kunden (Anleger): Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer und – bei natürlichen Personen – Geburtsdatum und Geburtsort.
- Informationen über das Konto: Kontonummer, Name und Steueridentifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts, Kontosaldo oder -wert zum 31.12. des jeweiligen Jahres oder die Information, ob das Konto geschlossen wurde.
- Bei Verwahrkonten zusätzlich:
- Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Dividenden und anderer Einkünfte, die durch den Vermögenswert auf dem Konto erzielt und auf diesem Konto gutgeschrieben wurden.
- Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von bestimmtem Finanzvermögen, die auf das Konto eingezahlt oder auf ihm gutgeschrieben wurden.
Abhängig von der Art des Kontos und davon, ob eine natürliche Person oder ein Rechtsträger betroffen ist, sind die Sorgfaltspflichten der Finanzinstitute unterschiedlich weit gefasst.
b) Relevante Zeiträume für die Meldepflicht
Der Automatische Informationsaustausch findet in Österreich für Besteuerungszeiträume ab dem 01.01.2017 Anwendung. Abweichend davon sind im Fall von Neukonten (= Konten, die erst am oder nach dem 01.10.2016 eröffnet werden) bereits Informationen erfasst, die das 4. Quartal 2016 betreffen.
Bei der Erhebung der Informationen wird zwischen natürlichen Personen und Rechtsträgern wie folgt unterschieden:
- Bestehende Konten von hohem Wert (Gesamtsaldo von mehr als USD 1.000.000)
Finanzinstitute haben die Überprüfung von zum Stichtag 30.09.2016 bereits bestehenden Konten von natürlichen Personen, die einen Gesamtsaldo oder -wert von mehr als USD 1.000.000 aufweisen bis zum 31.12.2017 abzuschließen. Diese Daten sollen erstmals ab 2018 gemeldet werden. - Bestehende Konten von geringem Wert (Gesamtsaldo von höchstens USD 1.000.000)
Bestehende Konten natürlicher Personen, die einen Wert von höchstens USD 1.000.000 aufweisen müssen bis zum 31.12.2018 überprüft und diese Daten erst ab 2019 gemeldet werden.
- Rechtsträger
Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern (z.B. AG, GmbH, etc.), die per 30.09.2016 einen Gesamtsaldo oder -wert von mehr als USD 250.000 haben, muss ebenfalls bis 31.12.2018 abgeschlossen sein. Wird der Wert von USD 250.000 nicht überstiegen, so hat keine Prüfung, Identifizierung und Meldung zu erfolgen (solange sich der Wert am Konto nicht zu einem späteren Zeitpunkt erhöht).
c) Zur Meldung verpflichtete Finanzinstitute
Die Verpflichtung zur Offenlegung bestimmter Kundendaten trifft nicht nur gewöhnliche Geschäftsbanken. Das GMSG verwendet den Begriff "Finanzinstitute" und meint damit auch Verwahrungsinstitute wie Depotbanken und Wertpapierhändler, verschiedene Investmentunternehmen sowie bestimmte Versicherungsgesellschaften.
Meldungen vom Ausland nach Österreich
Daten von Personen mit (Wohn-)Sitz in Österreich, die Konten im Ausland halten, werden von den ausländischen Steuerbehörden an die österreichischen Finanzbehörden gesendet. Das Finanzministerium hat diese Daten einmal jährlich an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Wichtig: Diese Daten werden bereits im Jahr 2017 für den Besteuerungszeitraum 2016 offengelegt!
Für wen besteht Handlungsbedarf?
Wer in Österreich ansässig ist und seine Vermögenswerte im Ausland bisher in Österreich nicht versteuert hat, sollte eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG in Erwägung ziehen, um Straffreiheit zu erlangen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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