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Veröffentlichung 10 Nov 2016 · Österreich

Parteistellung der Nachbarn im Verfahren über die Anzeige einer Betriebsanlagenänderung

VwGH 12.9.2016, Ro 2015/04/0018

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Betriebsanlagen (örtlich gebundene Einrichtungen zur Entfaltung der gewerblichen Tätigkeit) bedürfen einer Genehmigung der Gewerbebehörde, wenn durch die von ihr ausgehenden Emissionen insbesondere die Nachbarn oder die Umwelt negativ betroffen sein können. Dies ist in der Regel der Fall; nicht genehmigungspflichtig sind etwa bloße Büroräumlichkeiten. Im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vor der Gewerbebehörde kommt Nachbarn grundsätzlich Parteistellung zu.

Änderungen einer bereits genehmigten Betriebsanlage unterliegen oftmals ebenfalls einer Genehmigungspflicht; die Gewerbeordnung nimmt jedoch bestimmte Änderungen von Betriebsanlagen von dieser Genehmigungspflicht aus und verlangt für diese lediglich eine Anzeige an die Gewerbebehörde (zB der Ersatz von Maschinen oder Geräten durch gleichartige Ausstattung oder Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung eine Parteistellung der Nachbarn in solchen Verfahren betreffend eine nur anzeigepflichtige Änderung einer Betriebsanlage lange Zeit verneint; dies mit der Begründung, dass die Parteistellung der Nachbarn in Folgeverfahren abschließend geregelt habe (§ 356 Abs 3 GewO) und eine Parteistellung der Nachbarn in einem Anzeigeverfahren dort nicht vorgesehen sei. Auch die Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine bloße Anzeige der Änderung der Betriebsanlage vorliegen, oder die Änderung doch eine Genehmigungspflicht unterliegt, war nach Ansicht des VwGH (allein) von der Behörde zu klären.

Der Verfassungsgerichtshof ist dieser Ansicht bereits im Jahr 2012 insoweit entgegengetreten, als er es für verfassungsrechtlich bedenklich erachte, den Nachbarn die Parteistellung in Anzeigeverfahren schlechthin, also auch bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des Anzeigeverfahrens überhaupt vorliegen, zu versagen und diese Beurteilung allein der Behörde zu überlassen (VfGH 1.3.2012, B 606/11). Mit derselben Begründung hatte der VfGH und ihm folgend der VwGH bereits die eingeschränkte Parteistellung von Nachbarn im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO anerkannt.

Dem VfGH folgend geht der VwGH im gegenständlichen Erkenntnis nunmehr auch ausdrücklich von seiner Rechtsprechung zur Parteistellung von Nachbarn in Verfahren zur Anzeige der Änderung einer Betriebsanlage ab, und geht nunmehr davon aus, dass Nachbarn (auch) in solchen Änderungsanzeigeverfahren jedenfalls eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage zukommt, ob die Voraussetzungen für ein bloßes Anzeigeverfahren überhaupt vorliegen.