In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Wien zum Umfang der im PKG zugunsten der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten normierten bzw. allg. bestehenden Informationspflichten einer Pensionskasse umfassend Stellung genommen. Im Wesentlichen ging es darum, ob ein Leistungsberechtigter die Herausgabe des Geschäftsplans begehren kann, obwohl dieser ein zentrales Geschäfts- und Betriebsgeheimnis jeder Pensionskasse darstellt. Das OLG Wien hat das Begehren strikt verneint, der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und die ordentliche Revision an den OGH für nicht zulässig erklärt.
