Home / Veröffentlichungen / Pferdefleischskandal führt zu neuem Straftatbest...

Pferdefleischskandal führt zu neuem Straftatbestand

Aus Anlass des Pferdefleischskandals hat das Bundesministerium für Gesundheit einen Gesetzesentwurf vorgelegt, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) geändert wird. Die Begutachtungsfrist endete am 21.5.2013.

Kern der Novelle ist die Einführung eines gerichtlichen Straftatbestandes für das vorsätzliche oder fahrlässige Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die mit zur Irreführung geeigneten Angaben über Art, Identität, Beschaffenheit oder Zusammensetzung versehen sind. Bei vorsätzlicher Begehung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen, bei fahrlässiger Begehung eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen.

Bereits Fahrlässigkeit strafbar

Durch diese Bestimmung werden Verhaltensweisen mit gerichtlicher Strafe pönalisiert, die eigentlich in den Bereich des Zivilrechts bzw. Wettbewerbsrechts fallen sollten. Der Gesetzgeber wollte offenbar einen Sondertatbestand zum Betrug für den Lebensmittelbereich schaffen. Tatsächlich erweitert die Regelung jedoch die Strafbarkeit von Täuschungshandlungen für den Bereich des Lebensmittelrechts ganz erheblich. So sind Täuschungshandlungen hinsichtlich der Zusammensetzung von Lebensmitteln unabhängig davon, ob ein Vermögensschaden entsteht oder ob das Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit zur Irreführung geeigneten Angaben vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt, gerichtlich strafbar.

Insbesondere die gerichtliche Strafbarkeit der fahrlässigen Begehung führt zu unsachgerechten Ergebnissen. Um eine mögliche strafrechtliche Verurteilung zu vermeiden, müssten Lebensmitteleinzel- und -großhändler sämtliche von ihnen vertriebene Produkte, also sowohl selbst produzierte Produkte als auch zugekaufte Produkte, daraufhin überprüfen, ob sie zur Irreführung geeignete Angaben aufweisen. Dies wird im Regelfall eine genaue Untersuchung und Analyse der Zusammensetzung im Labor erfordern. Stichprobenartige Kontrollen sind zwar bereits jetzt ebenso branchenüblich wie die vertragliche Zusicherung des Lieferanten, dass das Produkt bestimmten Qualitätskriterien entspricht. Es ist allerdings fraglich, ob bloße Stichproben und vertragliche Zusicherungen ausreichen, um eine gerichtliche Strafe abzuwenden, wenn bei den durchgeführten Stichproben Produkte, die andere als auf der Verpackung angegebene Stoffe enthalten, unentdeckt bleiben.

Da der Begriff der „zur Irreführung geeigneten Angaben“ aus der Gedankenwelt des Wettbewerbsrechts kommt, sollte ein Gleichklang mit den Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angestrebt werden. Nach § 4 UWG ist lediglich das Anwenden von wissentlich aggressiven oder irreführenden Geschäftspraktiken in einer öffentlichen Bekanntmachung oder in einem Medium gerichtlich strafbar. Systemgerecht wäre es daher, auch im Bereich des Lebensmittelrechts eine gerichtliche Strafbarkeit nur vorzusehen, wenn der Unternehmer weiß, dass die Zusammensetzung des von ihm vertriebenen Lebensmittels nicht mit den Angaben auf der Verpackung übereinstimmt.

Überhöhter Strafrahmen

Auch der vorgesehene Strafrahmen erweist sich im Vergleich zu den anderen Strafbestimmungen des LMSVG als überhöht. Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit zur Irreführung geeigneten Angaben ist hinsichtlich der Strafdrohung dem Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichen Lebensmitteln gleichgesetzt, und zwar sowohl in der vorsätzlichen als auch in der fahrlässigen Begehungsform. Diese Gleichbehandlung erscheint sachlich nicht gerechtfertigt, da die Verwendung von irreführenden Angaben in der Regel zu keiner Gesundheitsschädigung führt. Sollte dies ausnahmsweise doch der Fall sein, stünden ohnehin die Straftatbestände des Strafgesetzbuches für Körperverletzung zur Verfügung.

Auswirkungen auf die Praxis

Wird der Entwurf in der vorgelegten Form Gesetz, so müssen die Lebensmitteleinzel- und -großhändler die Kontrollen der von ihnen vertriebenen Produkte erheblich verschärfen. Gelegentliche Stichproben reichen nicht mehr aus, sondern es muss ein Qualitätskontrollsystem aufgebaut werden, bei dem Produkte, deren Zusammensetzung nicht den Angaben auf der Verpackung entspricht, möglichst lückenlos entdeckt werden.

Weiters ist zu empfehlen, sich vom Lieferanten vertraglich zusichern zu lassen, dass die Waren den Angaben auf der Verpackung entsprechen. Diese Zusicherung kann zwar alleine eine gerichtliche Strafbarkeit nicht ausschließen, wird sie jedoch mit einer Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung verbunden, können zumindest die durch eine Beanstandung entstehenden Kosten auf den Lieferanten übergewälzt werden.

Weitere Artikel von Dr. Johannes Juranek finden Sie auf unserem CMS Blog.

Autoren

Foto vonJohannes Juranek
Johannes Juranek
Managing Partner
Wien
Foto vonGabriela Staber
Gabriela Staber
Partnerin
Wien