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Steuerumgehung durch Zwischenschaltung einer liechtensteinischen Gesellschaft

18/05/2011

Im Hinblick auf den geplanten Verkauf einer österreichischen Bank wurde ein Manager, der über die erforderliche Erfahrung verfügte, zum Vorstand der österreichischen Bank bestellt. Gleichzeitig wurde eine liechtensteinische AG mit der Käufersuche und Verkaufsunterstützungstätigkeiten beauftragt. Hinter der liechtensteinischen AG stand der Manager als Eigentümer.

Der VwGH rechnete die von der liechtensteinischen AG erzielten Einkünfte in wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Manager zu, sodass diese in Österreich zu versteuern sind (VwGH 15.12.2010, 2008/13/0012).

Maßgeblich für die Zurechnung von Einkünften sei, wer die Leistungen wirtschaftlich erbringe. Wenn die zwischengeschaltete liechtensteinische Gesellschaft nicht sinnvolle Funktionen erfüllt, sind die Einkünfte nicht ihr, sondern den tatsächlichen Trägern der Erwerbstätigkeit zuzurechnen.

Der Umstand, dass die Gesellschaft über ausreichend Infrastruktur und Substanz verfügt, um die Erwerbstätigkeit auszuüben, trat in Anbetracht der Tatsache, dass die Erwerbstätigkeit tatsächlich vom Manager ausgeübt wurde, in den Hintergrund.

Auswirkungen für die Praxis

In der Praxis ist bei der Zwischenschaltung von Gesellschaften darauf zu achten, dass diese Gesellschaften nicht nur über die erforderliche Infrastruktur (Büro) und das erforderliche Personal verfügen, sondern auch wirtschaftliche Funktionen erfüllen. Ansonsten besteht ein steuerliches Risiko, dass die Einkünfte in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht der Gesellschaft, sondern den agierenden Personen zugerechnet werden. Dies kann neben ertragssteuerlichen auch finanzstrafrechtliche Aspekte haben!

Autoren

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Sibylle Novak
Partnerin
Wien