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Strafen nicht abzugsfähig

20/12/2011

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2011 wurde ein generelles Abzugsverbot für Strafen gesetzlich verankert (§ 20 Abs 1 Z 5 EStG, § 12 Abs 1 Z 4 KStG).

Zu den nicht abzugsfähigen Strafen zählen

  • sämtliche Strafen und Geldbußen, die im Rahmen von gericht­lichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren verhängt werden, sowie
  • Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, z.B. Bestechungsgelder, die an Beamte gezahlt werden.

Bisher gab es im Gesetz keine ausdrückliche Bestimmung zur Nicht-Abzugsfähigkeit von Strafen. Nach der Rechtsprechung galten Strafen im Allgemeinen als nicht abzugsfähig, da die steuerliche Abzugsfähigkeit ihren Pönalcharakter unterlaufen würde.

Nach der Verwaltungspraxis waren Strafen allerdings abzugsfähig, wenn „das Fehlverhalten in den Rahmen der normalen Betriebsführung fiel und die Bestrafung vom Verschulden unabhängig ist oder nur ein geringes Verschulden voraussetzt“ (EStR Rz 1649).

Danach waren bisher abzugsfähig:

  • „Strafzettel“ im Zusammenhang mit berufsbedingtem Entladen von Waren, irrtümliches Falschparken und Parken in zweiter Spur oder etwa
  • Strafen für die Bauführung vor Erteilung der Bewilligung durch den Baumeister auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung, den Bau ungesäumt zu beginnen.

Durch die neue Regelung sind Strafen nunmehr generell nicht mehr abzugsfähig.

Interessant ist, dass hinsichtlich Kartellstrafen, die oft erheblich sind, eine Aufspaltung der Strafe in eine Pönal- und in eine Gewinn­abschöpfungskomponente zulässig und nur die Pönalkomponente vom Abzugsverbot umfasst sein soll. Die Gewinnabschöpfungs­komponente soll dagegen abzugsfähig bleiben.

Vertragsstrafen sind pauschalierter Schadenersatz und damit abzugsfähig, daran sollte auch die Neuregelung nichts ändern.

Auswirkungen für die Praxis

Heikel ist, dass der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich bei der gesetzlichen Verankerung der Nicht-Abzugsfähigkeit von Strafen nur um eine Klarstellung der herrschenden Rechtslage, und nicht um eine gesetzliche Neuregelung, handeln soll.

Dies kann sich bei zukünftigen Betriebsprüfungen unangenehm auswirken, wenn das Finanzamt Strafen, die bisher nach der Verwaltungspraxis abzugsfähig waren, nicht mehr anerkennen will.

Autoren

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Sibylle Novak
Partnerin
Wien