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Tanzen im Kino erlaubt?

2011/06/01

Die erste Rechtsprechung zu § 10 Abs 4a MRG befasst sich mit der Frage, ob ein Mieter seinen Anspruch auf Investitionsersatz verliert, wenn er den Betrag nicht beziffert (OGH 20.12.2010, 5 Ob 181/10v)
Ein Mieter forderte vom Vermieter zwar Ersatz für von ihm getätigte Investitionen, den Betrag erwähnte der Mieter allerdings zunächst nicht. Erst in einem späteren Schreiben nannte er den exakten Forderungsbetrag. Der Vermieter wendete im Verfahren Verfristung ein, weil nach seiner Ansicht die in § 10 Abs 4 MRG vorgesehene Frist nicht eingehalten wurde.
Der OGH führte dazu aus, dass auch eine rechtzeitig geltend gemachte, unbezifferte Forderung den Verlust des Anspruchs (vorläufig) verhindert. Der Vermieter hätte den Mieter auffordern müssen, seine Forderung iSd § 10 Abs 4a MRG binnen 14 Tagen dahin gehend zu verbessern, dass er den Forderungsbetrag beziffert. Sowohl die Verletzung der Formvorschrift der Schriftlichkeit als auch das Fehlen einer expliziten Bezifferung des Anspruchs führen nicht zu dessen Verlust, sondern sind verbesserungswürdig. Kommt der Vermieter seiner Verpflichtung, den Mieter zur Verbesserung aufzufordern, nicht nach, bleibt der Ersatzanspruch des Mieters solange aufrecht, bis der Vermieter diese Pflicht nachholt.