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Tanzen im Kino erlaubt?

2011/04/01

Es stellt sich die Frage, ob die gelegentliche Verwendung eines Kinos für Musik- und Tanzveranstaltungen eine zur Aufhebung des Bestandvertrages berechtigende widmungswidrige Verwendung darstellt.
Ein eigentlich zum Betrieb eines Kinos am Bahnhofsgelände vermietetes Objekt wurde am Abend und in der Nacht regelmäßig (in wöchentlichem bzw. 14-tägigem Rhythmus) für Musik- und Tanzveranstaltungen verwendet. Dies führte zu erheblichen Beeinträchtigungen der Anrainer und des Bestandgebers wie Lärm, Schmutz sowie Erhöhung des Sicherheitsrisikos am Bahnhofsgelände etc. Der Vermieter berief sich auf § 1118 ABGB und kündigte den Bestandvertrag.
Letztlich befasste sich der OGH in seiner Entscheidung 3 Ob 87/10f, OGH 4.8.2010 mit der Frage, ob die widmungswidrige Verwendung eines Bestandobjekts den Bestandgeber zur Vertragsaufhebung gemäß § 1118 ABGB wegen erheblichen nachteiligen Gebrauchs berechtigt. Dies unter der Voraussetzung, dass diese (nicht vereinbarte) geänderte Nutzung wesentliche Interessen des Bestandgebers beeinträchtigt.
Der OGH sah in der Verwendung des Bestandobjektes als Veranstaltungsräumlichkeit einen erheblichen nachteiligen Gebrauch wegen der widmungswidrigen Verwendung, der den Bestandgeber zur Vertragsaufhebung berechtigt. Auch gelegentliche Filmvorführungen während dieser Veranstaltungen ändern nichts daran, dass die Verwendung widmungswidrig ist.
Der OGH hielt darüber hinaus auch fest, dass aus der gelegentlichen Duldung von vertragswidrigen Nutzungen durch den Bestandgeber nicht abgeleitet werden kann, dass der Bestandgeber weitere vertragswidrige Handlungen auch duldet und nicht als Aushebungsgrund heranziehen kann.