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Unternehmer bürgerlichen Rechts? – Die Reform der GesbR

2013-03

Seit Langem diskutiert kommt sie nun wirklich: die Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GesbR“). Nicht mehr zeitgemäße Gesetzesbestimmungen und wesentliche Modernisierungen des Gesellschaftsrechts lieferten den Anstoß für eine längst fällige Reform.

An diversen Stellen hat die Judikatur den Gesetzestext in sein Gegenteil verkehrt. Der nun vorliegende Gesetzesentwurf sieht eine vollständige Neugestaltung des 27. Hauptstücks des ABGB vor und soll mit Inkrafttreten am 1.1.2015 vorhandene Rechtsunsicherheiten ausräumen. Das gelingt über weite Strecken ganz gut. 

In ihren Wesensmerkmalen bleibt die GesbR durch den Entwurf unverändert. Im Großen und Ganzen ist zu bemerken, dass das Recht der GesbR an das Recht der eingetragenen Personengesellschaften OG + KG angenähert wird. Was hat sich im Detail getan?

  • Aus Rechtssicherheitsgründen sehr zu begrüßen ist, dass der Entwurf die Auffangfunktion der GesbR klar herausarbeitet. So werden Institutionen des allgemeinen Gesellschaftsrechts kodifiziert, die zwar durch Literatur und Rechtsprechung bisher anerkannt waren, aber nicht oder nur zum Teil per Gesetz geregelt waren.
  • In der Gestaltung des Innenverhältnisses ist besonders gut ersichtlich, wie sich die neue GesbR am Recht der Personengesellschaften orientiert: Für gewöhnliche Geschäfte gilt die Einzelgeschäftsführungsbefugnis, aber für außergewöhnliche Geschäfte muss Einstimmigkeit zwischen den Gesellschaftern herrschen. Für Blockaden sieht der Entwurf eine gerichtliche Klärung vor. Es wird ebenso klargestellt, dass eine GesbR auch nur als Innengesellschaft bestehen kann.
  • Was die Haftung betrifft, so haften die Gesellschafter einer nach außen auftretenden GesbR grundsätzlich unbeschränkt und gemeinsam für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten.
  • Für den Fall der Gesellschafternachfolge regelt der Entwurf, dass Miteigentumsanteile an beweglichen Sachen und schuldrechtliche Beziehungen auf den Rechtsnachfolger übergehen, ohne dass einzelne Übertragungsakte gesetzt werden müssen. Bei den mit der GesbR verbundenen Rechtsverhältnissen erfolgt eine Vertragsübernahme, in Anlehnung an § 38 UGB, nur nach vorheriger Verständigung des Vertragspartners und im Falle der Nichtausübung seines Widerspruchsrechts. Grundstücke und unbewegliche Vermögensgegenstände werden aus Rechtssicherheitsgründen nicht erfasst, da für deren Übertragung eine Eintragung im Register erforderlich ist (etwa im Grundbuch).
  • Die neuen gesetzlichen Regeln sind weitestgehend dispositiv, das heißt, den Parteien eines GesbR-Gesellschaftsvertrags obliegt wie bisher die Gestaltung des Gesellschaftsverhältnisses. Zwingend anwendbar sind bloß Regelungen betreffend das Austrittsrecht der Gesellschafter, die Kontrollrechte und die Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis.

Die Aufzählung macht deutlich, dass die GesbR ein breites Anwendungsfeld zwischen schlichten Rechtsgemeinschaften/Miteigentumsgemeinschaften und eingetragenen Personengesellschaften abdeckt.

Auswirkungen auf die Praxis

Der GesbR begegnet man in der Praxis sowohl in Form von Gelegenheitsgesellschaften, Arbeitsgemeinschaften, Zusammenschlüssen von Freiberuflern, Joint Ventures, Konsortien und Vermögensverwaltungsgesellschaften, aber auch in eher unerwarteten Konstellationen, wie etwa zum gemeinsamen Erwerb von Liegenschaften oder Unternehmen durch Eheleute, der Pflege von kranken Angehörigen oder zu sozialen, karitativen und sonstigen ideellen Zwecken. Die Zukunft wird zeigen, ob die Neugestaltung des rechtlichen Rahmens der GesbR für all diese verschiedenen Einsatzmöglichkeiten eine Vereinfachung oder Komplizierung bringen wird.

Kritik

Die Orientierung der Reform am Recht der OG und KG macht die GesbR in Zukunft stark „unternehmensfokussiert“. Regelungen, wie für die Kündigung eines Gesellschafters, die Auflösung der GesbR durch gerichtliche Entscheidung oder auch die Kündigungsregel, wonach Kündigungen nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden können, sind für nicht-unternehmerisch tätige Gesellschaften oder auch GesbR, die zur Abwicklung eines einmaligen Projekts eingerichtet werden, wenig geeignet. Hier zeigt sich der Nachteil der Orientierung am Recht der Personengesellschaften.

Da die aktuelle Reform weiterhin der Privatautonomie den Vorrang einräumt und somit die Gestaltung der Gesellschaftsverhältnisse also grundsätzlich den Parteien überlässt, schaden Regelungen, die nicht gleichermaßen auf alle diese Erscheinungsformen der GesbR passen, allerdings nicht.

Zudem kommt das Konzept der GesbR innerhalb der unternehmerisch tätigen Gesellschaften nur in Frage, sofern nicht ohnehin die Eintragungspflicht der Gesellschaft in das Firmenbuch und somit die Umwandlungspflicht der GesbR in eine OG oder KG vorliegt. Auch einer vorgeschlagenen Herabsetzung der Umsatzschwellenwerte für die Rechnungslegungspflicht nach § 8 UGB von € 700.000 auf € 500.000 entspricht, dass es sich bei unternehmerisch tätigen GesbR überwiegend um Kleinstrukturen handelt. Die Herabsetzung auf € 500.000 ist dafür allerdings wenig zweckmäßig und wird nur den ohnehin erheblichen Bürokratieaufwand kleinerer Strukturen weiter vergrößern. 

Ob der GesbR durch die Reform auch in der Wirtschaftspraxis eine wesentliche Bedeutung zukommen wird, bleibt abzuwarten. Grundsätzlich lassen die vorgeschlagenen Regelungen weitgehende Gestaltungsfreiheit zu, in diesem Sinn gilt: Wer anderes will, kann anderes vereinbaren.

Weitere Beiträge von Dr. Oliver Werner finden Sie auf unserem CMS RRH Blog.

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Oliver Werner
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Wien
Eva-Maria Vögerl