Durch eine jüngst vom Nationalrat beschlossene Gesetzesänderung gibt es bei den Regelungen zum Rücktrittsrecht für Versicherungsnehmer eine grundlegende und umfassende Änderung. Die neuen Regelungen treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und gelten für Versicherungsverträge, die nach dem 31. Dezember 2018 geschlossen wurden.
Vereinheitlichung der Rücktrittsrechtsrechte
Der schon bisher bestehende, aber neugefasste § 5c VersVG ersetzt als einzig verbleibendes versicherungsvertragliches Rücktrittsrecht die bisherigen bestehenden Rücktrittsrechte gemäß §§ 5b, 5c und 165a VersVG sowie jene gemäß §§ 3 und 3a KSchG. Daneben bleibt lediglich das ausschließlich im Falle des Abschlusses des Versicherungsvertrags mit einem Verbraucher im Fernabsatz relevante Rücktrittsrecht nach § 8 FernFinG bestehen.
Was bedeutet dies für den Versicherungsnehmer in der Praxis?
Nach der neuen Bestimmung kann dieser vom Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen, ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Formulierung „vom Versicherungsvertrag“ schließt wie schon bisher einen Rücktritt vom Antrag bzw. einer Vertragserklärung ein, sodass der Rücktritt auch bis zum Zustandekommen des Versicherungsvertrags erfolgen kann.
Formvorschriften
Der Rücktritt ist in geschriebener Form gegenüber dem Versicherer zu erklären. Das heißt, es muss sich bei der Rücktrittserklärung um einen Text handeln, aus dem die den Rücktritt erklärende Person hervorgehen muss. Dabei kann beispielsweise ein E-Mail, ein Brief oder ein Fax sein. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich und darf vom Versicherer auch nicht verlangt werden.
Fristen
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Versicherungsvertrag zustande gekommen und der Versicherungsnehmer darüber informiert worden ist. Das ist in Österreich regelmäßig der Tag, an dem der Versicherungsnehmer die Polizze (den Versicherungsschein) erhält. Die Frist beginnt jedoch nicht zu laufen, bevor der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen, einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder –änderung, sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Die Ausübung des Rücktrittsrechts ist zeitlich beschränkt: Es erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
Neu im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ist der in Anlage A zum neuen VersVG enthaltene Mustertext einer Rücktrittserklärung. Nach den Gesetzesmaterialien erfüllt sie jedenfalls die Anforderungen an eine gesetzkonforme Rücktrittsbelehrung. Die Rücktrittsbelehrung muss in gut lesbarer Schrift in unmittelbarer Nähe der Unterschrift des Versicherungsnehmers abgedruckt werden, sodass sie praktisch wohl auf dem Versicherungsantrag zu platzieren sein wird.
Versicherer müssen bestehende Vertragsunterlagen und Belehrungsformulare anpassen
Das Fazit: Die Vereinheitlichung der Rücktrittsrechte samt Einführung einer Musterformulierung schafft gegenüber der derzeitigen Rechtslage Klarheit und Rechtssicherheit. Derzeit können Versicherungsnehmer nach ihrer Wahl auf der Grundlage mehrerer gesetzlicher Bestimmungen, unter jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen und Fristen, vom Versicherungsantrag bzw. dem Versicherungsvertrag zurücktreten. Eine rechtssichere Belehrung über die Rücktrittsrechte ist nur schwer formulierbar. Nach den neuen Regelungen werden Versicherer Versicherungsnehmer nur noch über das Rücktrittsrecht nach § 5c VersVG und allenfalls § 8 FernFinG belehren müssen. Daraus ergibt sich für Versicherer zum 1.1.2019 die Notwendigkeit der Anpassung bestehender Vertragsunterlagen und Belehrungsformulare.
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