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Verlängerung des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19 Gesetzes

Zumindest was das Zusammenkommen von Gesellschaftern und Aktionären bei Generalversammlungen und Hauptversammlungen betrifft, hat der Gesetzgeber den Ernst der Pandemie erkannt und die zuletzt bis 31. Dezember 2021 gültigen Erleichterungen bis 30. Juni 2022 verlängert (BGBl. I Nr. 246/2021).

Generalversammlungen von GmbHs und Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften können nun weiterhin bis 30. Juni 2022 als virtuelle Versammlungen abgehalten werden. Dasselbe für Generalversammlungen von Genossenschaften und Vereinen. 

Die Fristen für die Erstellung von Jahresabschlüssen und die Einreichung beim Firmenbuch wurden ebenso verlängert. 

Für die Insolvenzantragspflicht wurden allerdings keine Erleichterungen beschlossen. Die Sistierung der Insolvenzantragspflicht für Kapitalgesellschaften bei (bloßer) Überschuldung endete daher mit Ablauf des 30. Juni 2021 und wurde nicht wieder eingeführt. Die pandemiebedingte Sanierungsfrist beträgt laut §69 Abs 2a IO 120 Tage.

Für Einzelheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 
 

Hauptansprechpartner

Johannes Reich-Rohrwig

Tätigkeitsbereiche

Insight