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Verlust der Parteifähigkeit einer Personen- oder Kapitalgesellschaft im Zivilprozess

24/08/2016

Parteifähige Personengesellschaften (OG, KG, EWIV) und Kapitalgesellschaften verlieren ihre Parteifähigkeit im Zivilprozess (erst) mit ihrer Vollbeendigung: Diese setzt einerseits die Vermögenslosigkeit und andererseits die Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch voraus.

Macht eine Kommanditgesellschaft einen vermögenswerten Anspruch, wenn auch nur schlüssig geltend, steht dies einer Vollbeendigung jedenfalls entgegen. Behauptet die Kommanditgesellschaft später, dass sie die geltend gemachte Forderung bereits vor der Klagseinbringung abgetreten und auch sonst kein Vermögen mehr habe, verliert sie ihre Parteifähigkeit dennoch erst mit Rechtskraft ihrer Löschung im Firmenbuch (OGH 6 Ob 136/15s unter Hinweis auf 8 ObA 72/07g; RIS-Justiz RS 0050186).

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Johannes Reich-Rohrwig
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Wien