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Veröffentlichung 15 Mar 2013 · Österreich

Voraussetzung für vergaberechtsfreie öffentlich-öffentliche Partnerschaft

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Der EuGH hat in seinem Urteil vom 19.12.2012, C-159/11, Lecce, ausgesprochen, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegen steht, die es erlaubt, ohne Ausschreibung einen Vertrag zu schließen, mit dem öffentliche Einrichtungen eine Zusammenarbeit vereinbaren, wenn ein solcher Vertrag: (i) nicht die Wahrnehmung einer diesen Einrichtungen gemeinsam obliegenden öffentlichen Aufgabe zum Gegenstand hat, (ii) nicht nur durch Erfordernisse und Überlegungen bestimmt wird, die mit der Verfolgung von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen zusammenhängen, oder (iii) geeignet ist, einen privaten Dienstleistungserbringer besser zu stellen als seine Wettbewerber.

Im Gegenschluss bedeutet dies, dass öffentliche Einrichtungen, etwa mehrere Gebietskörperschaften oder Sozialversicherungsträger vergabefrei kooperieren dürfen, solange die Kooperation ausschließlich der Erfüllung der gemeinsam obliegenden öffentlichen Aufgaben dient und zu keinen Wettbewerbsvorteilen einzelner privater Dienstleistungserbringer führt.