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Veröffentlichung 31 Jan 2014 · Österreich

Vorsicht: Vorformulierte, im Wesentlichen nicht verhandelbare Vertragsklauseln unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 879 ABS 3 ABGB

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Ein Unternehmen ersucht eine Bank um die Gewährung eines Kredites. Der Kundenberater der Bank übermittelt dem Unternehmen daraufhin einen Vertragsentwurf für einen befristeten Kredit. Er teilt diesbezüglich mit, dass die im Vertragsentwurf enthaltene Klausel, welche der Bank bei einem befristeten Kreditvertrag ein ordentliches Kündigungsrecht einräumt, nicht verhandelbar ist.

Bei den anschließenden Vertragsverhandlungen wurde auch die Kündigungsklausel besprochen. Aufgrund der Mitteilung des Kundenberaters, dass das ordentliche Kündigungsrecht der Bank nicht „wegverhandelt“ werden könne, beschränkte sich das Unternehmen darauf, eine möglichst lange Kündigungsfrist „herauszuverhandeln“.

Diese „nichtverhandelbare“ Kreditvertragsklausel, die ein ordentliches Kündigungsrecht des Kreditgebers bei einem befristeten Mietvertrag vorsieht, ist gröblich benachteiligend (§ 879 Abs 3 ABGB) und daher unzulässig.

„Aber warum?“ könnte man sich fragen, findet doch § 879 Abs 3 ABGB nur auf Nebenbestimmungen in AGBs oder Vertragsformblättern Anwendung und nicht auf individuell ausgehandelte Vertragsbestimmungen.

Tatsächlich ist die gegenständliche Klausel als vorformulierte, nicht im Einzelnen ausverhandelte Vertragsbestimmung zu qualifizieren, die sohin der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegt. Denn von einer (§ 879 Abs 3 ABGB nicht unterliegenden) individuellen Vereinbarung in Abgrenzung zu dem Formularvertrag kann nur dann gesprochen werden, wenn es dem Geschäftspartner des „Klauselverwenders“ möglich war, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Der „Klauselverwender“ muss daher zur Änderung des von ihm verwendeten Textes erkennbar bereits gewesen sein. Das war bei der gegenständlichen Klausel nicht der Fall: Gerade die Frage, ob der Bank ein ordentliches Kündigungsrecht eingeräumt werden soll, wurde – als nicht verhandelbar – von den Vertragsgesprächen nicht berührt. Hier lag keine Änderungsbereitschaft der Bank vor und das war für das Unternehmen auch deutlich zu erkennen. Dass die Dauer der Kündigungsfrist letztlich auf Vorschlag des Unternehmens eine Änderung erfuhr, führt nicht dazu, dass die diese Änderungsmöglichkeit erst voraussetzende Klausel über die Einräumung des Kündigungsrechts an sich ausverhandelt wurde. Die gegenständliche Klausel stellt daher eine im Wesentlichen nicht ausverhandelte Nebenbestimmung des Kreditvertrages dar und unterliegt sohin § 879 Abs 3 ABGB.

(OGH 16.10.2013, 7 Ob 154/13t)