Das Inkrafttreten der neuen Verordnung über die Unionsmarke (VO 2015/2424), sowie der neuen EU Markenrichtlinie (RL 2015/2436) bringt zahlreiche Änderungen mit sich. Damit wird das Markenrecht modernisiert und entspricht nun den aktuellen Anforderungen.
Aus Gemeinschaftsmarke wird Unionsmarke
Mit der neuen Rechtslage wurde die Terminologie aktualisiert, infolgedessen wird der Begriff „Gemeinschaftsmarke“ durch „Unionsmarke“ („EUTM“) ersetzt. Um die eigentliche Tätigkeit des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt besser zum Ausdruck zu bringen, wird dieser in das „Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum“ („EUIPO“) umbenannt.
Sind unkonventionelle Marken im Kommen?
Schon lange wurde von europäischen Gerichten und auch von der Lehre diskutiert, inwiefern unkonventionelle Marken, wie zB Geruchs- und Geschmacksmarken, einem markenrechtlichen Schutz unterliegen könnten. Bisher konnten in Europa nur wenige unkonventionelle Marken auch tatsächlich registriert werden. Das bekannteste Beispiel ist wohl die Geruchsmarke des Duftes von frisch gemähtem Gras (HABM 11.02.1999, R 156/1998-2).
Durch das Inkrafttreten der EU Markenrechtsreform (VO 2015/2424 und RL 2015/2436) wurde unter anderem auch die Markendefinition liberalisiert. Künftig wird das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit einer Marke keine Voraussetzung für ihre Eintragung darstellen. Ein Zeichen soll in jeder geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie dargestellt werden dürfen. Es kommt daher auf eine eindeutige, präzise, in sich abgeschlossene, leicht zugängliche, verständige, dauerhafte und objektive Darstellung an.
Mit dieser Änderung wird es künftig leichter sein, unkonventionelle Marken zu schützen; war doch gerade die mangelnde grafische Darstellbarkeit der Grund, warum Geruchs- und Geschmacksmarken an der Registrierung gescheitert sind. Wurde dem Geruch einer reifen Erdbeere der markenrechtliche Schutz noch verwehrt (EuG 27.10.2005, T-305/04), so kann es in Zukunft durchaus möglich sein, solche Gerüche registrieren zu lassen.
Doch nicht nur Geruchs- und Geschmacksmarken werden von dieser Novellierung profitieren, sondern auch Klangmarken. Bei Klangmarken wird statt der Einreichung von Transkriptionen die Einreichung von Klangdateien ausreichen.
Fluid Trademarks
Unter fluid trademarks sind jene Marken zu verstehen, die eine Abwandlung einer Marke darstellen. Zu den bekanntesten fluid trademarks zählen Google doodles, die zu speziellen Anlässen die Marke Google abwandeln. Fluid trademarks sind besonders vorteilhaft, da diese leicht an Marketing-Bedürfnisse angepasst werden können.
Die EU Markenrechtsreform stärkt die Markenrechte insofern, als sie einen Schutz auch bei Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, gewährt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist oder nicht.
Weitere Neuerungen
Zu den wesentlichen Neuerungen zählen auch die Erweiterung der Eintragungshindernisse, sowie die Stärkung der Markenrechte, wobei insbesondere das Recht den Transit von gefälschten Markenwaren zu verhindern, selbst wenn diese nicht dazu bestimmt sind, in der EU in Verkehr gebracht zu werden, hervorgehoben werden sollte.
Durch die Überarbeitung des Gebührensystems hinsichtlich Unionsmarken sind wesentliche Einsparungen für Unternehmen zu erwarten. Daher ist auch diese Novellierung zu begrüßen.
Fazit
Die Modernisierung der Markendefinition ist sehr zu begrüßen und es ist zu erwarten, dass die Novellierung zu einem Anstieg der Anmeldungen von unkonventionellen Marken führen wird. Wie die Darstellung der Zeichen tatsächlich in der Praxis gehandhabt wird, wird stark von der zur Verfügung stehenden Technologie abhängig sein. Denn die Technologie hat dafür Sorge zu tragen, dass beispielsweise Gerüche, eindeutig identifizierbar, klar und dauerhaft wiedergegeben werden können.
Die stärkere Berücksichtigung von fluid trademarks ist ebenfalls ein Schritt in die richtige Richtung zur Modernisierung des Markenrechts.
Die Unionsmarkenverordnung (VO 2015/2424) tritt am 23. März 2016 in Kraft, daher sind die Auswirkungen der EU Markenrechtsreform auf Ebene der Unionsmarken bald zu spüren. Mitgliedsstaaten haben die neue EU Marken-RL (RL 2015/2436) bis Anfang 2019 umzusetzen. Bereits vor der innerstaatlichen Umsetzung wird das nationale Markenrecht im Sinne der neuen EU Marken-RL konform ausgelegt werden.
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