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Wie gewonnen, so zerronnen – Zinsbegriff gesetzlich eingeschränkt

2013-03

Auf das Erkenntnis des VwGH vom Februar dieses Jahres, das den Zinsbegriff des § 11 Abs 1 Z 4 KStG weit auslegt und die Bereitstellungsgebühren (Finance Fees) für einen Bankkredit im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung zum Betriebsausgabenabzug zulässt, hat die Regierung nun mit dem Budgetbegleitgesetz 2014 (BBG 2014, BGBl. I Nr. 40/2014) reagiert.

In der letzten Ausgabe unseres Newsletters berichteten wir über das Erkenntnis des VwGH vom 27.2.2014 (2011/15/0199). Kurz zur Wiederholung: In diesem Erkenntnis legte der Gerichtshof den Zinsbegriff des § 11 Abs 1 Z 4 KStG weit aus und ließ Bereitstellungsgebühren (Finance Fees) für einen Bankkredit im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung zum Betriebsausgabenabzug zu. Dies widersprach der Auffassung der Finanzverwaltung, die den Zinsbegriff bis dahin eng interpretierte. Schon im Ausblick des letzten Newsletters warfen wir die Frage auf, wie wohl der Gesetzgeber auf dieses VwGH-Erkenntnis reagieren würde. Eine solche Reaktion auf das VwGH-Erkenntnis erfolgte prompt mit dem Budgetbegleitgesetz 2014 (BBG 2014, BGBl. I Nr. 40/2014).

Enge Zinsdefinition per Gesetz

Durch das BBG 2014 wurde der Wortlaut des § 11 Abs 1 Z 4 KStG verändert und dadurch auch die Definition des Zinsbegriffs eingeschränkt. Geldbeschaffungskosten und Nebenkosten unterliegen nun ausdrücklich nicht mehr dem Betriebsausgabenabzug. Dazu zählen gemäß den Erläuterungen zur Regierungsvorlage beispielsweise Abrechnungs- und Auszahlungsgebühren, Bankspesen bzw. Bankverwaltungskosten, Bereitstellungsprovisionen und –zinsen, Fremdwährungsverluste, Haftungsentgelte, Kreditvermittlungsprovisionen oder Wertsicherungsbeträge.

Dies ist ein großer Nachteil in der Praxis, weil diese Finanzierungskosten nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig, sondern als Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung aktivierungspflichtig sind und somit den Buchwert der Beteiligung erhöhen.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage steht ausdrücklich, dass die weite Auslegung des Zinsbegriffs über die Intention des Gesetzgebers hinausgeht. Es sollen nur jene Zinsen abzugsfähig sein, die als unmittelbare Gegenleistung des Schuldners für die Überlassung des Fremdkapitals entrichtet wurden (vgl. Erl. RV 53 Blg XXV. GP, 14 f). Der neugefasste § 11 KStG trat am 13.6.2014 in Kraft.

Bundesregierung setzt weiterhin auf „aggressive Steuerpolitik“ – mit welchen Folgen?

Die gesetzliche Einschränkung des Zinsbegriffs durch das BBG 2014 fügt sich in die derzeit betriebene aggressive Steuerpolitik der Bundesregierung, die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 13/2014) ihren Anfang nahm. Die Abzugsfähigkeit von Zinsen wurde bereits durch das AbgÄG 2014 enorm eingeschränkt, indem jede Zahlung von Zinsen an ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in einem Niedrigsteuerland (d. h. effektive Steuerbelastung unter 10 %) pauschal als Missbrauch gilt und dadurch solche Zinszahlungen dem Abzug entzogen sind. Die durch das BBG 2014 erfolgte „gesetzliche Aufhebung“ einer für die Finanzverwaltung ungünstigen höchstgerichtlichen Entscheidung setzt den Trend der aggressiven Steuerpolitik somit nahtlos fort.

In Zeiten leerer Staatskassen ist es verständlich, dass die Bundesregierung versucht, Einnahmen zu gewinnen. Der gewählte Weg, nämlich Konzerne zur Kasse zu bitten, mag aus politischer Sicht sogar ein cleverer Schachzug sein, der einige Wählerstimmen bringt. Fraglich ist bloß, ob das bisschen Mehr an Steuereinnahmen, die durch das AbgÄG 2014 und das BBG 2014 in die Staatskassen fließen, den Steuerausfall, den Österreich durch den Wegzug von Konzernen bzw. die zukünftige Meidung des Standorts Österreichs solcher Konzerne erleidet, auch nur annähernd kompensieren kann.

Eines steht fest: Österreich hat in der Vergangenheit internationale Konzerne durch „Steuerzuckerl“ nach Österreich gelockt und vertreibt diese nun mit derselben Intensität, mit der es sie angelockt hat. Der Vertrauensschaden am Wirtschaftsstandort Österreich ist jedenfalls bereits entstanden!

Kritik

Es ist fraglich, ob die Einschränkung des Zinsenabzugs durch den Gesetzgeber verfassungsmäßig ist. Nach unserer Rechtsauffassung wäre es durchaus gerechtfertigt, einen Anlassfall vor den Verfassungsgerichtshof zu bringen und die Sachlichkeit der Neuregelung durch das Höchstgericht prüfen zu lassen.

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Sibylle Novak
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