Home / Veröffentlichungen

Veröffentlichungen

Entdecken Sie zukunftsweisende Entwicklungen und juristische Einblicke von unseren Rechtsexpert:innnen aus allen Bereichen von CMS. Unsere Expert Guides sind von CMS Anwält:innen aus allen Jurisdiktionen verfasst, in welchen wir tätig sind. Diese können Sie sowohl online als auch offline lesen. Sie erhalten dort umfassende juristische Recherchen und Einschätzungen. Unsere Law-Now-Artikel bieten Ihnen rechtliche Analysen, Kommentare und Erkenntnisse, die Ihnen helfen, zukünftige Herausforderungen zu meistern.



Tätigkeitsbereiche
24/10/2023
The Dominance and Monopolies Review 11 | Austria
Eleventh Edition
27/03/2023
The Private Competition Enforcement Review I Austria Chapter
16th Edition
27/01/2023
Grüne Vereinbarungen auf dem Prüfstand
30. Januar 2023Der österreichische Gesetzgeber hat mit dem am 10. September 2021 in Kraft getretenen Kartell- und Wett­be­werbs­rechts-Än­de­rungs­ge­setz 2021 (“KaWeRÄG 2021”)1  die – soweit ersichtlich – weltweit erste Nach­hal­tig­keits­aus­nah­me in das Wettbewerbsrecht eingeführt. Damit wird die bereits bestehende Ausnahmeregelung vom Verbot wett­be­werbs­be­schrän­ken­der Vereinbarungen in § 2 Abs 1 KartG, wonach Verbraucher an den aus einer Wett­be­werbs­be­schrän­kung resultierenden Ef­fi­zi­enz­ge­win­nen (in Form eines Beitrags zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts) angemessen beteiligt sein müssen, erweitert: Gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz KartG wird eine angemessene Beteiligung der Verbraucher nunmehr auch dann angenommen, wenn der aus der un­ter­neh­me­ri­schen Kooperation entstehende Effizienzgewinn zu einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft wesentlich bei­trägt. Da­mit werden jedenfalls eine Reihe von Fragen in Hinblick auf den An­wen­dungs­be­reich dieser neuen Ausnahme, dem Verhältnis zu Artikel 101 Abs 3 AEUV (dem Pendant zu § 2 Abs 1 KartG auf europäischer Ebene) sowie ihrer praktischer Anwendung aufgeworfen. Insbesondere treten die angesprochenen Nach­hal­tig­keits­ef­fek­te nach der Bun­des­wett­be­werbs­be­hör­de (BWB) mitunter nicht unbedingt bei den von der konkreten Wett­be­werbs­be­schrän­kung speziell betroffenen Ver­brau­cher­grup­pen auf, sondern kommen vielmehr der Allgemeinheit zugute (bzw. auch erst zeitversetzt), weshalb sie nach den bisherigen Frei­stel­lungs­vor­aus­set­zun­gen nicht oder nur beschränkt berücksichtigt werden konnten. Vor diesem Hintergrund hat die BWB am 30. September 2022 ihre finalen Leitlinien zur Anwendung von § 2 Abs 1 KartG auf Nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­tio­nen2  (nachfolgend „Nach­hal­tig­keits-LL“) ver­öf­fent­licht.3,4  Mit den neuen Nach­hal­tig­keits-LL bezweckt die BWB, Unternehmen eine Hilfestellung zu bieten, wie sie diese neue Bestimmung in § 2 Abs 1 letzter Satz KartG auslegt und anzuwenden beabsichtigt.  Eingeschränkter An­wen­dungs­be­reich der Leitlinien Eingangs stellen die Nach­hal­tig­keits-LL klar, dass die Nach­hal­tig­keits­aus­nah­me in § 2 Abs 1 letzter Satz KartG dann nicht zur Anwendung kommt, wenn die Kooperation zu keiner Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne des § 1 KartG führt (d.h., sie ohnehin nicht unter das Kartellverbot des § 1 KartG fällt). In diesem Zusammenhang enthalten die Nach­hal­tig­keits-LL unter Abschnitt 3 Ausführungen hinsichtlich der Möglichkeit einer kar­tell­rechts­neu­tra­len Ausgestaltung der geplanten Zusammenarbeit zwischen Unternehmen. Als Praxisbeispiel für Nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­tio­nen, die den Wettbewerb auch im An­wen­dungs­be­reich rein nationalen Kartellrechts regelmäßig nicht beschränken, nennen die Nach­hal­tig­keits-LL etwa Kooperationen, die die ökonomischen Aktivitäten von Wett­be­wer­ber:in­nen nicht einschränken, sondern lediglich deren interne Ver­hal­tens­ko­di­zes betreffen. Nach der BWB betrifft dies Unternehmen, die z. B. die Reputation ihrer Industrie bezüglich Nachhaltigkeit verbessern wollen und zu diesem Zwecke Maßnahmen vereinbaren, die etwa den Plastikgebrauch auf ihrem Un­ter­neh­mens­ge­län­de, die Temperatur ihrer Bürogebäude oder die Anzahl an Papierausdrucken ein­schrän­ken.5Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs 1 letzter Satz KartG ergibt, müssen die aus der zu prüfenden Kooperation entstehenden Effizienzgewinne zudem zu einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft beitragen. Andere Aspekte von Nachhaltigkeit abseits ökologischer Nachhaltigkeit (wie etwa soziale Aspekte) sind von den Nach­hal­tig­keits-LL daher nicht er­fasst.6 Dar­über hinaus kann die Nach­hal­tig­keits­aus­nah­me nur dann zur Rechtfertigung herangezogen werden, wenn das Europäische Wettbewerbsrecht mangels Erfüllung des Zwi­schen­staat­lich­keits­kri­te­ri­ums nicht zur Anwendung kommt. Das Zwi­schen­staat­lich­keits­kri­te­ri­um ist dann erfüllt, wenn die betreffende Kooperation geeignet ist, den Wirt­schafts­ver­kehr zwischen Mitgliedstaaten zu be­ein­träch­ti­gen7. Dies kann nach den Nach­hal­tig­keits-LL insbesondere dann der Fall sein, wenn die zu prüfende Kooperation ganz Österreich oder einen wesentlichen Teil des Bundesgebietes abdeckt, einen Markt bzw. Märkte in mehreren EU-Mit­glieds­staa­ten betrifft, direkt auf den grenz­über­schrei­ten­den Wirt­schafts­ver­kehr abzielt oder zwischen Unternehmen aus mehreren Mitgliedstaaten getroffen wird. Ist Zwi­schen­staat­lich­keit gegeben, so kann das nationale Recht – einschließlich der vorliegenden Nach­hal­tig­keits-LL – im Einzelfall allerdings anwendbar bleiben, sofern es zu keinen vom Unionsrecht abweichenden Ergebnissen führt.  Prüfschema für die Rechtfertigung einer wett­be­werbs­be­schrän­ken­den Nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­ti­on Unternehmen können wett­be­werbs­be­schrän­ken­de Nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­tio­nen nunmehr unter Heranziehung der Nach­hal­tig­keits­aus­nah­me in § 2 Abs 1 letzter Satz KartG rechtfertigen, sofern durch die Nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­ti­on Effizienzgewinne in Zusammenhang mit ökologischen Vorteilen entstehen. Eine angemessene Beteiligung der Verbraucher ist dann ex lege anzunehmen. Zu diesem Zweck enthalten die Leitlinien einen detaillierten Katalog an Voraussetzungen, unter denen wett­be­werbs­be­schrän­ken­de Nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­tio­nen zulässig sein können. Konkret umfasst das in den Leitlinien vorgegebene Prüfschema fünf Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müs­sen8:Ef­fi­zi­enz­ge­win­ne: Erstens muss die Kooperation zu einer Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung, oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen (= zu einem Effizienzgewinn führen). Allgemein meint ein Effizienzgewinn eine verbesserte Nutzung knapper Ressourcen, sodass sich die ge­samt­ge­sell­schaft­li­che Wohlfahrt erhöht, wobei eine bloße Umverteilung von Wohlfahrt zwischen Erzeugern und Verbrauchern nicht ausreichend ist. Als Beispiel für Effizienzgewinne nennen die Leitlinien Kos­ten­ein­spa­run­gen, Innovation und ökologische Vorteile wie die Verringerung von Umweltschäden (z.B. eine Verringerung der Was­ser­ver­schmut­zung). Auch Vorteile für zukünftige Generationen (wie insbesondere im Fall von drohenden irreversiblen Umweltschäden) sind erfasst. Die behaupteten Effizienzgewinne müssen objektiv, konkret und überprüfbar sein sowie von den Unternehmen schlüssig dargelegt und im Einzelfall belegt werden. Un­er­läss­lich­keit der Beschränkungen des Wettbewerbs: Zweitens muss die Kooperation ausschließlich Wett­be­werbs­be­schrän­kun­gen enthalten, die für die Verwirklichung der vorgebrachten Effizienzgewinne unerlässlich sind. Dabei müssen Unternehmen belegen, dass es keine Möglichkeit gibt, die Kooperation auf eine Weise durchzuführen, welche die Effizienzgewinne verwirklicht, aber den Wettbewerb weniger beschränkt (anders als nach den Horizontal-LL der Kommission9 ist eine lediglich kos­ten­ef­fi­zi­en­te­re Verwirklichung jedoch nicht ausreichend). Beitrag zu einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft: Drittens müssen die beteiligten Unternehmen darlegen, dass die aus der Kooperation entstehenden Effizienzgewinne tatsächlich zu einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft beitragen. Angelehnt an die Ta­xo­no­mie-Ver­ord­nung10 ent­hal­ten die Leitlinien eine nicht abschließende („ins­be­son­de­re“) Auflistung von Aspekten ökologischer Nachhaltigkeit, bei deren Vorliegen ein Beitrag zur ökologischen Nachhaltigkeit oder Kli­ma­neu­tra­li­tät iSd § 2 Abs 1 letzter Satz KartG l angenommen wird. Diese umfassen: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Übergang zu einer Kreis­lauf­wirt­schaft, Verminderung von Um­welt­ver­schmut­zung, Vermeidung von Umweltschäden, Schutz bzw. Wie­der­her­stel­lung von Biodiversität und Ökosystemen, Unterstützung der nachhaltigen Nutzung und des Schutzes von Meeres- und Was­ser­res­sour­cen. We­sent­lich­keits­kri­te­ri­um: Viertens müssen die beteiligten Unternehmen belegen, dass der behauptete Effizienzgewinn wesentlich zu einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft beiträgt, wobei eine Abwägung der positiven und negativen Effekte einer Kooperation vorzunehmen ist. Sofern keine rein qualitative Abwägung möglich ist (d. h., das Verhältnis zwischen Wett­be­werbs­be­schrän­kung und Ef­fi­zi­enz­ge­win­nen aus ökologischen Vorteilen vorab nicht eindeutig ist), ist der Effekt der Wett­be­werbs­be­schrän­kung einerseits und die Höhe der Effizienzgewinne aus ökologischen Vorteilen andererseits nach der BWB in komplexeren Fällen gegebenenfalls nachvollziehbar zu schätzen bzw. für einen direkten Vergleich an­nä­he­rungs­wei­se in Geldbeträge zu übersetzen (beispielsweise bei Verbesserungen der Wasser- und Luftqualität oder Einschränkungen des Pro­dukt­sor­ti­ments). Zu diesem Zweck enthalten die Leitlinien unter Abschnitt 6.2. eine detaillierte Anleitung zur Quantifizierung der Effekte von Nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­tio­nen. Keine Ausschaltung des Wettbewerbs: Fünftens müssen die beteiligten Unternehmen darlegen, dass durch die Kooperation nicht die Möglichkeit eröffnet wird, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Es muss daher jedenfalls ein gewisses Maß an Restwettbewerb auf dem betroffenen Markt fortbestehen. Sollten die Voraussetzungen des obenstehenden Prüfschemas nicht erfüllt sein, kann eine Rechtfertigung wett­be­werbs­be­schrän­ken­der Nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­tio­nen weiterhin auch unter Heranziehung der (bisherigen) Prüfschritte in § 2 Abs 1 KartG11  erfolgen. Ausblick Die Nach­hal­tig­keits-LL geben erstmals einen umfassenden Überblick über die Beurteilung und Auslegung von un­ter­neh­me­ri­schen Nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­tio­nen anhand der Ausnahmeregelung in § 2 Abs 1 letzter Satz KartG. Dabei sind die Nach­hal­tig­keits-LL als Anleitungshilfe im Wege der Selbst­ein­schät­zung durch Unternehmen zu verstehen. Sollten nach dieser Selbst­ein­schät­zung weiterhin Zweifel bestehen, besteht allerdings die Möglichkeit, eine informelle Einschätzung der BWB nach § 2 Abs 5 WettbG ein­zu­ho­len. In­fol­ge der Einschränkung auf rein nationale Kooperationen stellt sich allerdings die Frage nach dem verbleibenden praktischen An­wen­dungs­be­reich der Nach­hal­tig­keits-LL. Im Ergebnis werden Nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­tio­nen zukünftig in erster Linie wohl nach den Kriterien des Art 101 Abs 3 AEUV – insbesondere der angemessenen Ver­brau­cher­be­tei­li­gung – auf ihre Frei­stel­lungs­fä­hig­keit zu überprüfen sein. Soweit die Nach­hal­tig­keits-LL zur gleichen Bewertung wie das Unionsrecht führen, können sie jedenfalls hilfsweise herangezogen wer­den.1 Bun­des­ge­setz, mit dem das Kartellgesetz 2005 und das Wett­be­werbs­ge­setz geändert werden, BGBl. I Nr. 176/2021. 2 Bei einer Nach­hal­tig­keits­ver­ein­ba­rung bzw. -kooperation handelt es sich um keinen eigenen oder neuen Typus horizontaler Vereinbarungen, sondern etwa um Produktions-, Einkaufs- oder Ver­mark­tungs­ver­ein­ba­run­gen, welche einen Beitrag zur Nachhaltigkeit leisten. Siehe FN 6 der Nach­hal­tig­keits-LL.3 Bereits am 01. Juni 2022 veröffentlichte die BWB einen Entwurf der Nach­hal­tig­keits-LL, zu dem involvierte Institutionen, die beteiligten Verkehrskreise und In­ter­es­sent:in­nen bis zum 22. Juni 2022 ihre Stellungnahme abgeben konnten. Laut Information der BWB erreichten sie über 20 Stellungnahmen, welche in die finale Fassung der Nach­hal­tig­keits-LL eingearbeitet wurden. 4 Verfügbar auf der Webseite der BWB unter https://www. bwb. gv. at/news/news-2022/de­tail/bwb-ver­oef­fent­licht-fi­na­le-leit­li­ni­en-fuer-un­ter­neh­men-zu-nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­tio­nen (zuletzt abgerufen am 30.10.2022). 5Sie­he Rn 52 der Nach­hal­tig­keits-LL.6 Hingegen umfasst der Entwurf der Leitlinien zur Anwendbarkeit des Artikels 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (2022) in Abschnitt 9 zu Nach­hal­tig­keits­ver­ein­ba­run­gen auch andere Aspekte von Nachhaltigkeit (genannt werden die Achtung der Menschenrechte, die Förderung einer wi­der­stands­fä­hi­gen Infrastruktur und von Innovationen, die Verringerung der Nah­rungs­mit­tel­ver­schwen­dung, die Erleichterung des Übergangs zu gesunden und nähr­stoff­rei­chen Nahrungsmitteln, die Gewährleistung des Tierschutzes, siehe Rn 543 des Entwurfs der Horizontal-LL).7 EuGH 9. Juli 1969, 5/69, Völk/Vervaecke, ECLI:EU:C:1969:35.8 Aus ver­fah­rens­öko­no­mi­schen Gründen will die BWB in der Praxis die vierte Voraussetzung (Un­er­läss­lich­keit) vor der zweiten (ökologische Nachhaltigkeit) prüfen.9 Siehe in Rn 582 ff unter Abschnitt 9 zu Nach­hal­tig­keits­ver­ein­ba­run­gen im Entwurf der Horizontal-LL.10 VO (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (“Ta­xo­no­mie-Ver­ord­nung”).11 Nach der BWB ist dies insbesondere in jenen Fällen denkbar, in denen durch die Nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­ti­on ohnehin Effizienzgewinne entstehen, an denen die Verbraucher am Markt angemessen beteiligt werden, die wie zB Pro­duk­ti­ons­kos­ten­ein­spa­run­gen aber nicht (not­wen­di­ger­wei­se) in Zusammenhang mit ökologischen Vorteilen stehen. Siehe Rn 63 der Nach­hal­tig­keits-LL.
10/03/2022
The Private Competition Enforcement Review I Austria Chapter
Fifteenth Edition
11/11/2021
CMS State Aid Group
CMS has a dedicated team of legal specialists to advise on State aid-related matters. Our State aid specialist lawyers take a thorough approach to legal detail and can also stand back and take a wider...
14/04/2021
The Private Competition enforcement Review I Fourteenth Edition
Private antitrust litigation in Austria has substantially increased in recent years. To a large extent, this growth can be attributed to an increase of cartel court decisions imposing fines against cartel members based on intensified enforcement activity of the Austrian Federal Competition Authority (FCA) and the Austrian Federal Cartel Prosecutor (with the decision in the Elevators and Escalators cartel case being the show-starter). On the basis of these decisions finding violations of antitrust law, the Austrian Supreme Court (OGH) in several cases has affirmed the possibility of claims for damages for directly damaged parties as well as for indirectly damaged par­ties, in­clu­ding cases where damages were allegedly caused by cartel outsiders (umbrella pricing). The complete "The Private Competition enforcement Review" is available via download.
19/03/2021
Unlautere Handelspraktiken in der Agrar- und Le­bens­mit­tel­ver­sor­gungs­ket­te
Innerhalb der Le­bens­mit­tel­ver­sor­gungs­ket­te tätige Unternehmen sollten für 2021 ihre Lie­fer­ver­ein­ba­run­gen überprüfen und ihre Handelspraktiken mit den neuen nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Ge­schäfts­be­zie­hun­gen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Le­bens­mit­tel­ver­sor­gungs­ket­te in Einklang bringen. Die Regelung zu unlauteren Handelspraktiken (englisch: Unfair Trading Practices, sogenannte UTPs) ist bis 1. Mai 2021 in nationales Recht umzusetzen. WAS? Die UTP-Regelung zielt darauf ab, Handelspraktiken zwischen Unternehmen (B2B) in der Agrar- und Le­bens­mit­tel­ver­sor­gungs­ket­te zu unterbinden, die gröblich von der guten Handelspraxis abweichen, gegen das Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Ge­schäfts­ver­kehrs verstoßen und einem Handelspartner einseitig von einem anderen aufgezwungen werden. Kurz, die Regelung soll land­wirt­schaft­li­che Erzeuger oder natürliche oder juristische Personen, die Agrar- und Le­bens­mit­tel­pro­duk­te liefern, vor unlauteren Handelspraktiken schützen. Die Richtlinie sieht vor, dass die nationale Gesetzgebung zur Durchsetzung der UTP-Regelungen zuständige Durch­set­zungs­be­hör­den benennt. WER? Die Regelungen gelten nicht automatisch für alle Beziehungen zwischen Lieferanten und Käufern. Die Regelungen kommen dann zur Anwendung, sofern ein erhebliches Ungleichgewicht in Bezug auf die Ver­hand­lungs­macht besteht; dies wird anhand eines Vergleichs der Jahresumsätze der Parteien ermittelt. WIE? Nachdem den nationalen Gesetzgebungen bei der Definition von UTPs ein weiter Er­mes­sens­spiel­raum zukommt, müssen Vor­sichts­maß­nah­men zur Festlegung der Ge­schäfts­be­zie­hung getroffen werden, wobei mindestens die in der Richtlinie spezifizierten Bedingungen enthalten sein müssen. Die Liste der UTPs unterteilt sich in Praktiken, die jedenfalls verboten sind (z.B. über 30 oder 60 Tage hinausgehende Zahlungsfristen (je nach Art der Erzeugnisse), einseitige Änderungen bestimmter Bedingungen einer Lie­fer­ver­ein­ba­rung usw.), sowie jene, die unter gewissen Umständen verboten sind (z.B. vom Lieferanten zu verlangen, die Kosten für Preisnachlässe zu tragen oder für die Werbung zu zahlen oder nicht verkaufte Erzeugnisse ohne die Verpflichtung des Käufers, für diese oder deren Beseitigung zu bezahlen, zu­rück­zu­neh­men).
27/02/2020
Praxisrelevante Schnittstellen zwischen EU-Beihilferecht und Vergaberecht...
Privatisierungen und PPP-Projekte sind wesentliche Aspekte im Beihilfenrecht, die jeweils auch stark mit ver­ga­be­recht­li­chen Grundsätzen und Normen in Zusammenhang stehen. Bei beiden Arten von Projekten...
27/02/2020
Praxisrelevante Schnittstellen zwischen EU-Beihilferecht und Vergaberecht...
Die Vergabe von Aufträgen zur Durchführung von Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse berührt sowohl ver­ga­be­recht­li­che als auch bei­hil­fen­recht­li­che Themenbereiche. In diesem Sinne...
24/02/2020
Co-Branding auf Si­cher­heits­merk­ma­len von Arzneimitteln verstößt gegen Markenrechte
Mit einem kürzlich ergangenen Beschluss des Ober­lan­des­ge­richts Wien wurde die einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien zugunsten der Klägerin und Klientin von CMS Reich-Rohrwig Hainz auf Unterlassung...
21/02/2020
Datenschutz vs. Wett­be­werbs­recht: Runde 1
Die Frage, ob Verstöße gegen die DSGVO von Mitbewerbern oder Verbänden unter Berufung auf Wettbewerbsrecht abgemahnt werden können, beschäftigt mittlerweile die Gerichte zahlreicher Länder. In Österreich...
24/09/2019
The Merger Control Review I Tenth Edition
The 10th edition of the Merger Control Review, edited by Ilene Knable Gotts of Wachtell, Lipton, Rosen & Katz is now available. It provides an overview of the process in 32 jurisdictions, as well as a...