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23/09/2021
Re­struk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren
Allgemeines  Mit dem mit 17. Juli 2021 in Kraft getretenen Re­struk­tu­rie­rungs- und In­sol­venz-Richt­li­nie-Um­set­zungs­ge­setz (RIRL-UG) wurde die Re­struk­tu­rie­rungs­richt­li­nie (RIRL) in Österreich umgesetzt. Das Herzstück dieses Gesetzes ist die Einführung der Re­struk­tu­rie­rungs­ord­nung (ReO). Dadurch soll ein europaweit harmonisierter präventiver Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men in Österreich geschaffen werden. Dieses vorgelagerte Re­struk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren soll bestandfähigen Unternehmen die Möglichkeit einer finanziellen Restrukturierung bieten, um so eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit abzuwenden.  Wer hat Zugang? Juristische Personen und natürlich Personen, soweit diese ein Unternehmen betreiben, können als Schuldner ein Re­struk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren beantragen, wenn eine Insolvenz wahrscheinlich ist. Eine Insolvenz gilt als wahrscheinlich, wenn der Bestand des Unternehmens des Schuldners ohne Restrukturierung gefährdet wäre, insbesondere bei drohender Zah­lungs­un­fä­hig­keit. Wahrscheinliche Insolvenz wird bei Erreichen der URG-Kennzahlen (Ei­gen­mit­tel­quo­te unter 8 % und fiktive Schul­den­til­gungs­dau­er über 15 Jahre) vermutet. Vom An­wen­dungs­be­reich ausgenommene Schuldner sind u. a. natürliche Personen (soweit diese kein Unternehmen betreiben), Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men, Pensionskassen, Wertpapierfirmen oder öffentliche Stellen. Wie erfolgt die Einleitung? Ein gerichtliches Re­struk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren kann nur auf Antrag des Schuldners eröffnet werden. Der Schuldner hat das Vorliegen der wahrscheinlichen Insolvenz im Antrag darzulegen. Dem Antrag beizufügen sind insbesondere ein Re­struk­tu­rie­rungs­kon­zept bzw. ein Re­struk­tu­rie­rungs­plan, ein Finanzplan für die folgenden 90 Tage und (bei Schuldnern, die zur Aufstellung verpflichtet sind) Jah­res­ab­schlüs­se der letzten 3 Jahre. Reicht der Schuldner lediglich ein Re­struk­tu­rie­rungs­kon­zept ein, so hat er binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist von höchstens 60 Tagen einen Re­struk­tu­rie­rungs­plan (siehe dazu genauer unten) vorzulegen. Die ReO sieht für die Durchführung des Verfahrens grundsätzlich die Eigenverwaltung des Schuldners vor. Das Gericht kann jedoch dem Schuldner während laufenden Verfahrens die Vornahme gewisser Rechtshandlungen ohne Zustimmung des Gerichts oder eines allfälligen Re­struk­tu­rie­rungs­be­auf­tra­gen verbieten. Der Schuldner hat gemeinsam mit dem Antrag grundsätzlich einen Kostenvorschuss zur Deckung der Anlaufkosten des Verfahrens sowie der Entlohnung des Re­struk­tu­rie­rungs­be­auf­trag­ten zu erlegen. Re­struk­tu­rie­rungs­plan als Herz des Verfahrens Das Kernstück des Re­struk­tu­rie­rungs­ver­fah­rens ist der Re­struk­tu­rie­rungs­plan. In diesem hat der Schuldner insbesondere die konkreten Re­struk­tu­rie­rungs­maß­nah­men, die Laufzeit sowie die Auswirkungen der Restrukturierung darzulegen. Weiters hat dieser einen Finanzplan, eine bedingte Fort­be­stehens­pro­gno­se und eine Ver­gleichs­rech­nung zu In­sol­venz­sze­na­ri­en zu enthalten. Der Schuldner hat im Re­struk­tu­rie­rungs­plan einen Vorschlag für die Auswirkungen der Re­struk­tu­rie­rung, insbesondere den angestrebten Schuldenschnitt, auf die verschiedenen Gläu­bi­ger­klas­sen darzulegen. Folgende Klassen können in den Plan einbezogen wer­den: be­si­cher­te Gläu­bi­ger un­be­si­cher­te Gläu­bi­ger­An­lei­he­gläu­bi­ger schutz­be­dürf­ti­ge Gläubiger (mit Forderungen unter EUR 10.000)nach­ran­gi­ge Gläu­bi­ger­For­de­run­gen von (aktuellen oder ehemaligen) Arbeitnehmern, Forderungen zur betrieblichen Vorsorge, nach Ver­fah­rensein­lei­tung entstehende Forderungen, Forderungen auf gesetzlichen Unterhalt sowie Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen sind nicht vom Re­struk­tu­rie­rungs­plan umfasst.  Zur Annahme des Re­struk­tu­rie­rungs­plans bedarf es der Mehrheit der (bei der Tagsatzung anwesenden) betroffenen Gläubiger in jeder Klasse (Kopfmehrheit) sowie einer Kapitalmehrheit von 75 % der (bei der Tagsatzung anwesenden) betroffenen Gläubiger in jeder Klasse. Wurde ein Re­struk­tu­rie­rungs­plan mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen, bedarf er zusätzlich der gerichtlichen Bestätigung. Lehnt eine Gläubigerklasse den Re­struk­tu­rie­rungs­plan ab, kann das Gericht den Re­struk­tu­rie­rungs­plan auf Antrag des Schuldners dennoch bestätigen (klas­sen­über­grei­fen­der Cramdown). Ein ablehnender Gläubiger kann eine Überprüfung beantragen, ob er durch den Re­struk­tu­rie­rungs­plan schlechter gestellt würde als in einem In­sol­venz­ver­fah­ren nach der Insolvenzordnung (Kriterium des Gläu­bi­ger­in­ter­es­ses). Wurde ein solcher Antrag gestellt, darf das Gericht einen angenommenen Re­struk­tu­rie­rungs­plan nur bei Erfüllung dieses Kriteriums bestätigen.
03/08/2021
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