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Fallstricke des Replikrechts im Zivilprozess und Lösungsvorschläge de lege ferenda

15/07/2013

Das Bundesgericht hat auf Druck des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte ein generelles Replikrecht in sämtlichen Gerichtsverfahren anerkannt. Die konkrete Ausgestaltung des Replikrechts ist allerdings weniger klar und die betreffende Rechtsprechung ist uneinheitlich.

Die damit verbundenen Unsicherheiten wirken sich zumindest im Zivilprozess umso störender aus, als sich das Replikrecht mittlerweile zu einer zivilprozessualen Obliegenheit entwickelt hat: Die frühere Praxis der Zivilgerichte, der Gegenseite noch einmal Frist zur Stellungnahme anzusetzen, wenn die Urteile auf Noven in der «letzten Rechtsschrift» gestützt werden sollten, scheint überholt. Die Parteien müssen in Wahrnehmung ihres Replikrechts im Gegenteil selber prüfen, ob allfällige Noven der Gegenseite noch einmal eigene Bestreitungen erforderlich machen. Andernfalls ist das Recht auf Bestreitung verwirkt.

Diese schwerwiegenden prozessualen Rechtsfolgen, die an eine Nichtausübung des Replikrechts geknüpft werden, bedingen u.E. eine umgehende Klärung der offenen Fragen rund um die Ausübung des Replikrechts.

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Fallstricke des Replikrechts im Zivilprozess und Lösungsvorschläge de lege ferenda, AJP/PJA, 07/2013
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