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Newsletter Arbeitsrecht und Vorsorgerecht: Neue Regeln zur Arbeitszeiterfassung

14/12/2015

Nach dem derzeit geltenden Arbeitsgesetz (ArG) sowie der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass grundsätzlich alle Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit im Detail erfassen. Ausgenommen sind lediglich die höheren leitenden Angestellten, d.h. die wenigen Mitglieder des Top Managements (diese unterstehen dem ArG im Grundsatz nicht). 

Diese gesetzliche Regelung wurde seit längerer Zeit als überholt kritisiert. Zudem trägt sie dem heutigen Arbeitsalltag, welcher zumindest in gewissen Funktionen bzw. Positionen keine scharfe Trennung zwischen Berufs- und Privatleben kennt, nicht ausreichend Rechnung. 

In einer Weisung vom 19. Dezember 2013 hat das SECO (Schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft) die kantonalen Arbeitsinspektorate aufgefordert, ihre Praxis der Arbeitszeitkontrollen ab dem 1. Januar 2014 anzupassen. Insbesondere wird in dieser Weisung festgehalten, dass für eine bestimmte Kategorie von Arbeitnehmern eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung ausreichend sein kann. Die vereinfachte Arbeitszeiterfassung gilt für Arbeitnehmer, welche einen wesentlichen Entscheidungsspielraum in der Arbeit haben, ihre Arbeit weitgehend selber planen und auch selbst entscheiden, wann sie arbeiten; dies gilt allerdings nur, wenn die fraglichen Mitarbeiter nicht regelmässig Nacht- und Sonntagsarbeit leisten. 

Diese Weisung des SECO soll nun durch eine Anpassung der ArGV 1 abgelöst werden, auf welche sich die Sozialpartner geeinigt haben. Der genaue Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Änderungen ist noch nicht festgelegt. Laut einer Mitteilung des Eidgenössischen Departementes für Wirtschaft, Bildung und Forschung vom 22. Februar 2015 soll die Anpassung nach verkürzter Konsultation so früh wie möglich in Kraft gesetzt werden, wobei das dritte Quartal 2015 genannt wird. Eine Gutheissung der neuen Bestimmungen durch das Parlament ist nicht erforderlich.

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