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Vorteile und Vergünstigungen im Heilmittel- und Versicherungsrecht

Kommentar zu Art. 55 und 56 HMG (heilmittelrechtliche Integrität und Transparenz) und Art. 56 Abs. 3 lit. b und Abs. 3bis KVG (krankenversicherungsrechtliche Weitergabepflicht) unseres Counsels Felix Kesselring

Voraussichtlich im Jahr 2020 treten die neuen Regelungen zu den geldwerten Vorteilen (Rabatte, Kickbacks, Sponsoring usw.) der Pharma- und Medizinprodukteindustrie an medizinische Leistungserbringer wie Spitäler, Ärzte und Apotheken in Kraft.

Dieser Kommentar beschäftigt sich eingehend mit dieser neuen Regelung zur Integrität und Transparenz (Art. 55 f. nHMG) und erklärt, inwieweit die Leistungserbringer Vergünstigungen an die Krankenkassen bzw. Patienten weiterzugeben haben (Art. 56 nKVG). Weiter zeigt er die verwaltungsrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Folgen auf und enthält einen Vergleich zur heute (noch) geltenden Regelung.

Zur Zielgruppe gehören Mitarbeitende von Pharma- und Medizinprodukteunternehmen, medizinische Leistungserbringer, Krankenversicherungen, Rechtsanwälte, Gerichte und die Verwaltung.

Erhältlich unter www.dike.ch/Felix-Kesselring/Kesselring-Vorteile-und-Verguenstigungen-Heilmittel-Versicherungsrecht

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Vorteile und Vergünstigungen im Heilmittel- und Versicherungsrecht
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Dr. Felix Kesselring, LL.M. (LSE)