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Berücksichtigung von Zeitarbeitnehmern bei den Schwellenwerten der unternehmerischen Mitbestimmung

30/08/2019

Durch die AÜG-Reform 2017 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer* sowohl bei den Schwellenwerten der Betriebsverfassung als auch der Unternehmensmitbestimmung beim Kunden zu berücksichtigen sind (vgl. § 14 Abs. 2 S. 4, 5 AÜG). Damit wurde die Rechtsprechung des BAG umgesetzt, das nach der Aufgabe der sog. Zwei-Komponenten-Lehre″ von dem Grundsatz, dass Zeitarbeitnehmer bei dem Kunden „wählen, aber (mehr…)

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