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BGH: AGB-Änderungsklauseln unwirksam

22/06/2021

Der weit verbreiteten Praxis, AGB-Änderungen durch Vorabankündigung und ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers durchzusetzen, erteilt Karlsruhe eine Absage – jedenfalls wenn die AGB dies ohne jede Einschränkung vorsehen.

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Dr. Arne Schmieke
Senior Associate
Köln