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BGH: Handelsvertreterausgleich auch für Kommissionsagenten

27/01/2017

Handelsvertretern steht nach § 89b HGB bei Vertragsbeendigung ein Ausgleichsanspruch zu. Der Ausgleich soll vor allem entgangene zukünftige Provisionszahlungen und beim Unternehmer verbleibende Geschäftsvorteile kompensieren. Der BGH wendet die Vorschrift zum Handelsvertreterausgleich auch auf andere Personen in vergleichbaren Rollen an. Unternehmen sind angehalten, den § 89b HGB bereits bei der Vertragsgestaltung im Blick zu haben. Vertrag für Marktleiter eines Sonderpostenmarktes (mehr…)

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Paetrick Sakowski