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Der Nacherfüllungsort beim Verbrauchsgüterkauf

28/06/2019

Immer wieder streiten sich Verbraucher und Unternehmer darüber, an welchem Ort ein gekauftes, mangelhaftes Verbrauchsgut zum Zweck der Nacherfüllung bereitzustellen ist. Denkbare Orte sind der Wohnsitz des Verbrauchers, der Sitz des Verkäufers oder der Belegenheitsort der Sache. Der EuGH hat nunmehr konkrete Maßstäbe aufgestellt, anhand derer im Einzelfall der Nacherfüllungsort zu bestimmen ist. Zugleich schränkte der EuGH die von § 475 (mehr…)

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Sabine Mußotter, LL.M.