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Erneute Berufungsreform?

16/08/2016

Eine unendliche Geschichte. § 522 Abs. 2 ZPO, der die Gerichte entlasten und das Berufungsverfahren beschleunigen sollte, soll erneut modifiziert werden. Das beschleunigte Verfahren des § 522 Abs. 2 ZPO wurde durch die Zivilprozessreform 2002 eingeführt und zuletzt 2011 nochmals modifiziert. BGH ist überlastet Kritiker weisen darauf hin, dass das Verfahren den Rechtsweg unangemessen verkürze, zu Rechtsmissbrauch führen könne und (mehr…)

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Dr. Ralf Dierck
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München