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Haftung des Generalunternehmer

01/10/2019

Nach §§ 13 MiLoG, 14 S.1 AEntG haftet ein Unternehmer dafür, dass ein von ihm beauftragter Subunternehmer seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn zahlt (sog. Bürgenhaftung). Gleiches gilt wiederum für von diesem beauftragte Subunternehmer (sog. Kettenhaftung). Unklar war bislang, ob der Auftraggeber die Darlegungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers* des Subunternehmers zu dem Arbeitsumfang und dem daraus folgenden Vergütungsanspruch mit Nichtwissen bestreiten (mehr…)

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Dr. Angela Emmert
Partnerin
Köln