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Haftung von Geschäftsführern und Vorständen für Zahlungen in der Krise

13/05/2019

Geschäftsführer und Vorstände unterliegen in der Krise eines Unternehmens einem erheblichen Haftungsrisiko. Die Haftung von Geschäftsführern einer GmbH ist in § 64 S. 1 GmbHG und die der Vorstände einer AG in § 92 Abs. 2 S. 1 AktG geregelt. Nach diesen beiden Vorschriften können alle Zahlungen, die von der Geschäftsleistung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch veranlasst oder zugelassen werden, eine (mehr…)

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Dr. Georg Faude
Counsel
Düsseldorf